Straßenverkehrsgefährdung - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

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Straßenverkehrsgefährdung

Zu den häufigsten Straßenverkehrsdelikten gehört die Straßenverkehrsgefährdung. Der im § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) festgeschriebene Strafgefährdungs-Tatbestand umfasst eine ganze Reihe von Fehlverhalten, die mit empfindlichen Strafen belegt werden können. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist. Unter Strafe gestellt ist bereits die Schaffung einer Gefahrensituation, durch die Leib und Leben Dritter oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden könnten (Gefährdungsdelikt). Wenn Sie der Straßenverkehrsgefährdung beschuldigt werden, sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht einschalten.


Rechtsanwalt Adrian Schulz

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Mangelnde Fahrtüchtigkeit oder rücksichtsloses Verhalten

Das Gesetz nennt zwei Fallgruppen von Straßenverkehrsgefährdung. Die eine bezieht sich auf Umstände, die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Fahrers zur Folge haben. Bei den anderen Fällen geht es um grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Ein Beispiel hierfür wäre zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen. Ob die beiden Faktoren grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit vorliegen, ist immer im Einzelfall zu untersuchen. So kann verkehrswidriges Verhalten auf Rücksichtnahme oder Falscheinschätzung gründen. Dann wäre es nicht rücksichtslos und nicht nach § 315 c StGB zu ahnden. Ein Beispiel dafür wäre das Stehenbleiben an einer grünen Ampel, weil noch ein Kind über die Straße läuft.

Voraussetzung: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

Voraussetzung, um wegen Verstoßes gegen § 315 c StGB belangt werden zu können, ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Fahrzeug in diesem Sinne ist nahezu jedes motorisierte und nicht-motorisierte Gefährt, das Personen oder Güter befördert und von dem ein gewisses Gefährdungspotenzial ausgeht. Dazu gehören unter anderem LKWs, PKWs, Krafträder und Fahrräder sowie Rollstühle. Tretroller, Rollschuhe und Skateboards jedoch nicht.

 

Geführt wird das Fahrzeug, wenn jemand das Fahrzeug lenkt und sich das Fahrzeug bewegt. Dieses Führen muss im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. Das heißt, auf für die Allgemeinheit freigegebenen Straßen, Wegen oder Plätzen. Ebenso „öffentlich“ sind Verkehrswege, die lediglich einer allgemein definierten Gruppe geöffnet sind (z. B. Radfahrer, Anlieger, Anlieferer). Nichtöffentlich ist z. B. das Fahren von Traktoren auf eigenem Feld.

Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Als Straßengefährdung gilt das Fahren unter Einfluss von so viel Alkohol (Alkohol am Steuer) oder eines anderen berauschenden Mittels (z. B. Rauschgift, Psychopharmaka), dass die Fahrtüchtigkeit vermindert wird. Wann Fahruntüchtigkeit vorliegt, ist von verschiedenen Dingen abhängig und wird durch unterschiedliche Beweismethoden untersucht (z. B. Reaktionstests). 

Fahruntüchtigkeit wird allgemein ab 0,5 Promille für möglich gehalten. Im Zusammenhang mit anderen Faktoren (z.B. Körpergewicht, Übermüdung) kann aber auch bereits bei geringeren Alkoholmengen Fahruntüchtigkeit vorliegen. Absolute Fahruntüchtigkeit gilt ab 1,1 Promille. 

Geistige und körperliche Mängel

Bestimmte dauerhafte oder vorübergehende körperliche und geistige Einschränkungen, wie Epilepsie, schwere Sehbehinderungen, Übermüdungen, eingegipster Armbruch, Nachtblindheit, Migräne, Demenz, Taubheit, schließen grundsätzlich Fahrtüchtigkeit aus. Zum Teil können diese Mängel allerdings durch Sehhilfen, Hörgeräte oder sonstiges ausgeglichen werden. Nicht ausreichend ist dagegen die Begleitung durch eine mitfahrende Person, die z. B. einen Hörgeschädigten auf akustische Signale im Straßenverkehr aufmerksam macht. In so einem Fall müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Weitere Formen von Straßenverkehrsgefährdung

Missachtung der Vorfahrt 

Verboten ist das Missachten des Vorfahrtsrechts, insbesondere das Überfahren einer Kreuzung bei roter Ampel und die Missachtung von Vorfahrtschildern. 

 

Fehler beim Überholen und an Fußgängerüberwegen 

Verboten ist auch falsches Überholen und die Missachtung der durch Zebrastreifen gekennzeichneten Fußgängerüberwege. Dabei genießen allerdings nur Fußgänger den durch die Zebrastreifen gewährten besonderen Schutz, fahrende Radfahrer dagegen nicht. 

 

Zu schnelles Fahren und „Kurvenschneiden“

Wer an unübersichtlichen Stellen so schnell fährt, dass er bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr schnell genug reagieren kann, verhält sich verkehrsgefährdend. Ebenso verhält sich ein Fahrer, der an einer unübersichtlichen Stelle nicht rechts fährt, sondern die Kurve „schneidet“.

 

Riskante Wendemanöver und Geisterfahrer

Es ist auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht erlaubt, rückwärts zu fahren oder zu wenden. Verboten ist auch das Fahren in falscher Fahrtrichtung („Geisterfahren“). Strafbar ist auch der Versuch. 

 

Mangelhaftes Sichern von Liegenbleibern

Bleibt ein Fahrzeug auf offener Strecke liegen oder wird so angehalten, dass es ein Hindernis für die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer darstellen könnte, muss der Fahrer oder derjenige, der die Gefahrenlage geschaffen hat, das Fahrzeug ausreichend kenntlich machen (z. B. durch ein Warndreieck). Wird diese Sicherung unterlassen, liegt Verkehrsgefährdung vor. 

Drohende Rechtsfolgen

Wer gegen § 315 c StGB verstößt, muss mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren) rechnen. Außerdem droht ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Möglichkeit nach einer Sperrfrist, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, kann dauerhaft verwehrt werden.

Dringende Empfehlung: Rechtsanwalt einschalten!

Jedem Verkehrsteilnehmer, dem der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung gemacht wird, ist dringend zu empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, bevor er sich gegenüber zur Sache äußert. Erst nach Absprache mit seinem Rechtsanwalt sollte der Beschuldigte entscheiden, ob er aussagen oder sich auf sein Recht zu Schweigen berufen sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie keinerlei Aussage zur Sache machen. So freundlich die Polizeibeamten auch sein mögen, in diesem Fall sind sie nicht Ihre Freunde. Alles was Sie sagen kann nicht nur, sondern wird auch gegen Sie verwendet werden.

 

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