Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl

Schuldenkaskade? Wir halten den Finger drauf! Rastatt 07222-1598890

Schuldnerberatung und Privatinsolvenz

Plötzlich türmen sich die Schulden, der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür und Sie wissen nicht wie es weitergehen soll? Eine Überschuldung kann heute jeden sehr schnell treffen und ist nichts Ungewöhnliches. Scheidung, Arbeitslosigkeit, Unfall oder einfach den Überblick über die lästigen Finanzen verloren – das sind Situationen, die täglich viele Menschen in Schwierigkeiten bringen. Wir wissen, wie Sie jetzt richtig reagieren sollten. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte kennen den Weg genau und unterstützen Sie dabei auf jedem Schritt.


Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in Rastatt und Bühl

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Rastatt und Bühl - Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rechtsanwalt Christopher Müller

Schuldenbereinigung und Insolvenzverfahren gehören zu unseren täglichen Aufgaben. Wir wissen was zu tun ist und zeigen Ihnen, wie Sie neu durchstarten können. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

 

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Kanzlei Christopher Müller & Kollegen

Rechtsanwälte Insolvenzrecht

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Das können wir für Sie tun

  • Schnelle Hilfe
    Wir erstellen gemeinsam eine Analyse der Situation
  • Persönliche Beratung
    Sie erhalten einen genauen Überblick zu den möglichen Optionen
  • Komplette Betreuung
    Auch um den Schriftverkehr mit den Gläubigern kümmern wir uns
  • Professionelle Verhandlung
    Wir führen eine außergerichtliche Schuldenbereinigung für Sie durch
  • Kompetenz vor Gericht
    Im Bedarfsfall vertreten wir Sie engagiert bei einem Insolvenzverfahren
  • Diskretes Vorgehen
    Alles was wir besprechen ist 100% vertraulich

Kostenlose Ersteinschätzung

Unverbindlich und ohne Kostenrisiko

Auch telefonisch in der Region Rastatt, Gaggenau, Bühl, Baden-Baden und Umgebung

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Zahlungsunfähig - was soll ich konkret unternehmen?

Sobald Sie merken, dass Ihre Rechnungen aus eigener Kraft nicht mehr begleichen können, sollten Sie die Möglichkeit einer Privatinsolvenz prüfen. Am besten fragen Sie dazu einen Anwalt, der sich damit auskennt. Als Rechtsanwälte empfehlen wir Ihnen:

  • ordnen Sie Ihre Unterlagen
  • sortieren Sie alle Belege nach Gläubigern
  • beantragen Sie einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht
  • verhandeln Sie nicht mehr persönlich mit den Gläubigern
  • verweisen Sie bei Nachfragen auf das anstehende Insolvenzverfahren
  • nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Ablauf der Privatinsolvenz

1. Übersicht der Verbindlichkeiten

Schuldenbereinigungsplan - Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl
Schulden? Verschaffen Sie sich einen Überblick

Der erste Schritt ist eine Übersicht über alle Schulden zu gewinnen. Daraus wird eine Tabelle erstellt, die alle Gläubiger auflistet und eine Gesamtsumme der Verbindlichkeiten enthält.

 

Sollten Sie zahlungsunfähig sein oder die Möglichkeit einer Privatinsolvenz prüfen, empfehlen wir Ihnen als ersten Schritt, alle Belege und Unterlagen zu ordnen. Legen Sie einen Ordner an und sortieren Sie alle Schriftstücke zu den jeweiligen Gläubigern. Diese Vorsortierung können Rechtsanwälte als Basis nutzen.

2. Der Schuldenbereinigungsplan

Nachdem wir eine Übersicht über Ihre Verbindlichkeiten gewonnen haben, wird im zweiten Schritt ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dabei wird der Auflistung der Schuldner Ihre Vermögens- bzw. Einkommenssituation gegenübergestellt. Der Schuldenbereinigungsplan ist damit die Basis für einen Vergleichsvorschlag, welcher Teil der Schulden zurückgezahlt werden kann und wie viele Ratenzahlungen nötig sind.

 

Sobald wir einen Vorschlag erstellt haben, der für Sie durchführbar ist, verhandeln wir diesen mit Ihren Gläubigern. Ziel ist es dabei, die Zustimmung der Gläubiger zu erhalten und die Insolvenz abzuwenden. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen als Rechtsanwälte wissen wir, wie man mit Gläubigern argumentiert. 

Wenn weder verwertbares Vermögen, noch ein Einkommen vorhanden ist, wird ein sogenannter Nullplan erstellt. Dies bedeutet, dass den Gläubigern keine Quote für die Rückzahlung Ihrer Außenstände angeboten werden kann. Diese Sonderform des Schuldenbereinigungsplan ist gesetzlich zulässig. Allerdings wird ein Nullplan in der Regel von den Gläubigern abgelehnt. Durch diese Ablehnung wird jedoch der Weg frei gemacht, um einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Die Privatinsolvenz ermöglicht dann auch ohne Vermögen oder Einkommen einen finanziellen Neustart.

3. Gerichtliche Schuldenbereinigung

Wenn die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnen, erstellen wir eine Bescheinigung über das Scheitern eines Vergleichs. Mit dieser Bescheinigung kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

 

Wenn ein Schuldenbereinigungsplan vom Gericht zugestellt wird, hat dieser in der Regel bessere Chancen, als private Bemühungen. Die Autorität des Gerichts veranlasst Gläubiger oft zuzustimmen. Außerdem besteht nun eine sehr große Wahrscheinlichkeit, dass die Privatinsolvenz durchgeführt wird. Dies könnte für die Gläubiger die Folge haben, dass sie überhaupt kein Geld bekommen. Daher sind Gläubiger oft bereit, eine gerichtliche Schuldenbereinigung zu unterstützen. 

 

Ein weiterer Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist, dass nicht alle Gläubiger zustimmen müssen.  Es genügt, wenn die Mehrheit (über 50 % der Forderungen) den Vergleich akzeptiert. Dann kann das Gericht die Zustimmung der restlichen Gläubiger anordnen. Dabei müssen die Gläubiger nicht einmal aktiv zustimmen. Wenn das Gericht von einzelnen Gläubigern keine Antwort erhält, wird dies bereits als Zustimmung gewertet. 


Was ist für Sie der beste Weg aus den Schulden?

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4. Privatinsolvenz

Sollte auch die gerichtliche Schuldenbereinigung nicht zu einem Ergebnis führen, wird das eigentliche Insolvenzverfahren durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Dadurch ergeben sich erhebliche Veränderungen:

  • Der Schuldner kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Die Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.
  • Die Gläubiger dürfen keine Zwangsvollstreckungen mehr durchführen.
  • Evtl. Zwangsvollstreckungen des letzten Monats sind ungültig.
  • Der Insolvenzverwalter entscheidet über laufende Verträge.
  • Falls der Schuldner Prozesse führt, werden diese vom Insolvenzverwalter übernommen.

5. Wohlverhaltensphase

Regeln einhalten während der Wohlverhaltensphase
Regeln einhalten während der Wohlverhaltensphase

Während der Wohlverhaltensphase müssen die Schuldner eine Anzahl von Pflichten erfüllen. Beispiele dafür sind:

  • Der Anteil des Gehaltes der pfändbar ist, wird über den Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt.
  • Arbeitsplatzwechsel oder Umzüge müssen gemeldet werden.
  • Eine Erbschaft während der Wohlverhaltensphase wird zur Hälfte an die Gläubiger weitergegeben

Normalerweise dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre. Seit 2014 ist eine Verkürzung auf drei Jahre möglich, wenn sowohl 35 % der Forderungssumme als auch die Gerichtskosten in dieser Zeit bezahlt sind. Sollte dies nicht realisierbar sein, gibt es eine weitere Möglichkeit die Wohlverhaltensphase nach fünf Jahren zu beenden. Dazu müssen zu diesem Zeitpunkt wenigstens die Kosten für das Verfahren beglichen sein.

 

Wichtig ist, dass der Schuldner alle Auflagen in der Wohlverhaltensphase erfüllt. Sollte er dies nicht tun, wird die Restschuldbefreiung vom Gericht abgelehnt. Damit wäre das gesamte Verfahren für den Schuldner erfolglos.

6. Restschuldbefreiung

Sofern die entsprechenden Kriterien in der Wohlverhaltensphase erfüllt sind, kann der Schuldner nach drei bzw. fünf Jahren den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Nach sechs Jahren ist kein separater Antrag mehr notwendig. Zu diesem Zeitpunkt wird das Gericht selbstständig tätig.

 

Sobald dieser Antrag vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss. Dies gibt den Gläubigen Gelegenheit, Stellungnahmen oder Anträge einzureichen. Wenn die Antragsfrist verstrichen ist, entscheidet das Gericht über einen Restschuldbefreiungsbeschluss. Sofern dieser positiv ausfällt, werden dem Schuldner seine Verbindlichkeiten (bis auf wenige Ausnahmen) erlassen.

 

Erfahrungsgemäß erfolgt die Restschuldbefreiung durch die Verfahrensdauer bei den Gerichten erst einige Monate nach Ablauf der 3-, 5- oder 6-Jahresfrist. Dies gilt gleichermassen für das Insolvenzgericht in Baden-Baden, das auch für Rastatt und Bühl zuständig ist.


Welche Schulden bleiben bestehen?

So gut wie alle Forderungen von allen Gläubigern verlieren nach der Restschuldbefreiung ihre Gültigkeit. Dazu gehören sogar Steuerschulden und nicht gezahlte Unterhaltsleistungen, sofern diese aus Geldnot und nicht vorsätzlich entstanden sind. Auch die Art oder Anzahl der Gläubiger spielt keine Rolle. Es ist egal, ob es sich um Forderungen von Unternehmen, privaten Gläubigern oder öffentliche Forderungen handelt. Der finanzielle Neustart gelingt daher in der Regel ohne alte Belastungen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die zu berücksichtigen sind.

 

Folgende Schulden bleiben auch nach der Restschuldbefreiung bestehen und müssen abbezahlt werden:

  • Neue Schulden, die während der Wohlverhaltensphase entstanden sind
  • Bußgelder und Geldstrafen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder
  • Ansprüche Dritter durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen
  • Zinslose Darlehen für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Stundung der Kosten)
  • Unterhaltsschulden

Warum sollten alle an einem Vergleich interessiert sein?

Vergleich mit den Gläubigern - Rechtsanwälte für Privatinsolvenz in Rastatt und Bühl
Wir bemühen uns um einen Vergleich

Die Privatinsolvenz stellt eine interessante Möglichkeit für einen finanziellen Neustart dar. Allerdings ist es für den Schuldner wesentlich einfacher, wenn ein Vergleich mit den Gläubigern zustande kommt. Für ihn entfällt die Wohlverhaltensphase und er kann wesentlich freier agieren.

 

Die Gerichte sind ebenfalls nicht unbedingt an der eigentlichen Durchführung der Privatinsolvenz interessiert. Wenn sich Schuldner und Gläubiger einigen, entfällt für sie die Arbeit der Prozessführung. Insofern versuchen auch Gerichte, einen für alle akzeptablen Vergleichsvorschlag zu finden.

 

Die Gläubiger hoffen, dass bei einem Vergleich wenigstens noch ein Teil der Außenstände gerettet wird. Üblicherweise ist das Ergebnis bei einer Privatinsolvenz für die Gläubiger erheblich schlechter.

 

Trotzdem alle Parteien eigentlich an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sein müssten, ist sie eher selten erfolgreich. Oft bringen nur ein oder zwei Schuldner die Einigung zu Fall. Allerdings ist es auf jeden Fall einen Versuch wert, die Angelegenheit zu bereinigen. Dazu kommt, dass der Vergleichsversuch gesetzlich vorgeschrieben ist, bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Gibt es einen Vollstreckungsschutz?

Sollte der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfolgreich vereinbart worden sein, ist der Schuldner in der Zahlungspflicht. Sollte er die vereinbarten Zahlungen nicht einhalten, können die Gläubiger die Zahlungen selbst einfordern oder sogar eine Zwangsvollstreckung beantragen. Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan hat die gleiche Wirkung wie ein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel. Einen Schutz vor Vollstreckungen entsteht durch den Vergleich nicht.

 

Auch während der Schuldenbereinigungsplan erstellt wird und der Vergleichsversuch läuft, kann es zu Vollstreckungen kommen. Erst wenn der gerichtliche Vergleichsversuch gescheitert und das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde, besteht ein Vollstreckungsschutz


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