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Rechtsanwalt Adrian Schulz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
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Auf den Straßen geht es manchmal ganz schön hektisch zu. Da kommt es nicht selten vor, dass es zwischen den Fahrzeugen kracht. Wenn ein Unfall erst einmal entstanden ist, gilt es vieles zu beachten. Oft steht man als Betroffener unter Schock und handelt daher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der sehr verständliche Fluchtreflex, führt im Straßenverkehr leider häufig zum Straftatbestand der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Damit kann sich auch ein kleiner Blechschaden zu einer folgenschweren Angelegenheit ausweiten, zu deren Klärung ein Rechtsanwalt dringend zu empfehlen ist.
Sollten Sie als Beteiligter Verletzungen erlitten haben, die eine umgehende Behandlung im Krankenhaus notwendig machen oder nimmt Sie die Polizei zu einer Blutentnahme mit, machen Sie sich nicht der Fahrerflucht schuldig.
Der Gesetzgeber fordert, dass Unfallverursacher und Geschädigter an einem Strang ziehen und gegenseitig Informationen austauschen. In § 142 StGB "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" heißt es, dass sich Unfallbeteiligte strafbar machen, wenn sie den Unfallort verlassen, bevor sie dem anderen Beteiligten die Möglichkeit gegeben haben, die Personalien oder Angaben zum Fahrzeug aufzunehmen.
Manche Gerichte übertreiben es etwas mit dem Thema Fahrerflucht. So wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Ratingen wegen Fahrerflucht verurteilt, der mit einem Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt hatte. Obwohl der Angeklagte die Beschädigungen wahrgenommen hatte, verließ er den Unfallort ohne zur Aufklärung beizutragen.
Auch wenn hier sicher ein Schaden zu ersetzen ist, sah das Landgericht Düsseldorf den Tatbestand der Unfallflucht nicht als erfüllt an (Az. 29 Ns 3/11). Eine Unfallflucht setzt einen "Unfall im Straßenverkehr" voraus, bei dem mindestens eines der beiden Fahrzeuge bewegt wird. Da es sich bei einem Einkaufswagen jedoch nicht um ein Fahrzeug handelt, kann auch nicht von Unfallflucht gesprochen werden. Man sieht: Ein guter Anwalt verhindert im Verkehrsrecht manchmal absurde Urteile.
Wenn Sie keinen anderen Beteiligten vorfinden, sind Sie dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Geschieht dies nicht, machen Sie sich der Unfallflucht strafbar. Auch im Fall eines Nichtantreffens des anderen Beteiligten ist man verpflichtet, sich bei der nächsten Polizeistelle zu melden und die Personalien, wie die Anschrift sowie das Kennzeichen und den Standort des Fahrzeugs anzugeben.
Dies sollte man sofort und freiwillig erledigen. Kommt man dem nicht nach, so kann dies eine Geldstrafe oder in besonderen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Weitere mögliche Konsequenzen sind ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit einem einfachen Bußgeldbescheid ist es jedenfalls nicht getan.
Eine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen und keinen Verdacht aufkommen zu lassen, man wollte sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, ist Nachbarn oder anderen Anwohner aufzusuchen oder anzusprechen. Es ist selbstverständlich auch möglich, direkt die Polizei anzurufen, um die Wartezeit zu verkürzen.
Nachdem der Unfall passiert ist und kein weiterer Unfallbeteiligter angetroffen wird (Beispiel: Beschädigung eines parkenden Autos), ergibt sich die Frage nach der angemessenen Wartezeit. Hierfür gibt es keine allgemeingültige Definition. In der Rechtsprechung findet sich eine sehr breite Zeitspanne. Im Zweifel sollten Sie mindestens 30 Minuten am Unfallort auf einen weiteren Beteiligten warten. Besonders die Schwere des Unfalls, aber auch die Tageszeit sowie die Witterungsverhältnisse spielen eine große Rolle bei der Frage nach der angemessenen Wartezeit.
Die gemeinhin naheliegende Lösung, Informationen zu den Personalien sowie Angaben zum eigenen Fahrzeug unter die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu heften, ist nicht ausreichend und führt ebenfalls zum Vorwurf der Unfallflucht. Hintergrund ist, dass auf diese Weise nicht sichergestellt werden kann, dass der Geschädigte diese Informationen auch wirklich erhält. Auch ein dringender geschäftlicher oder privater Termin ist keine akzeptable Ausrede für ein solches Vorgehen. Wer unbedingt den Unfallort verlassen muss, ohne eine angemessene Zeit auf den weiteren Unfallbeteiligten warten zu können, hat auf jeden Fall vorher die Polizei zu verständigen.
vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922
Es kann vorkommen, dass gerade kleinere Unfälle in der Hektik des Straßenverkehrs untergehen und deshalb unbemerkt bleiben. Wenn Sie zuhause eine Beschädigung am Fahrzeug feststellen und deshalb einen Unfall vermuten, sollten Sie uns umgehend kontaktieren. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sorgen wir dafür, dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Das gilt auch, wenn man zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht weiß, ob man der Schädiger oder der Geschädigte ist. Es besteht immer die Möglichkeit, dass ein Zeuge den Unfall beobachtet und Ihr Kennzeichen notiert hat. Sofortiges Handeln ist deshalb nach Erkennen der Situation dringend ratsam.
Es kommt vor, dass ein Sachverständiger nachträglich anhand des Schadenbildes prüft, ob es möglich war, dass der Unfall unbemerkt bleiben konnte. Hierbei wird die optische, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit untersucht, also ob man den Unfall übersehen, überhören oder den Aufprall nicht bemerken konnte. Aufgrund der möglichen Prüfung ist es nicht ratsam, einfach zu behaupten, man hätte nichts von dem Unfall bemerkt. Auch in diesen Fällen beraten wir Sie in unseren Kanzleien in Rastatt oder Bühl zur richtigen Vorgehensweise und geben Ihnen bewährte Empfehlungen für Ihre Aussage.
Sollten Sie als Unfallverursacher glaubhaft und nachvollziehbar nichts bemerkt haben, bleiben Sie in aller Regel straflos.
Haben Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht, ist es nicht ganz abwegig, dass ein Zeuge das Kennzeichen notiert hat und die Polizei deshalb kurz darauf vor Ihrer Tür steht oder zumindest versucht telefonisch Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Sollten Sie weder persönlich anzutreffen, noch telefonisch zu erreichen sein, so kann auch ein schriftlicher Brief folgen.
Schweigen ist Ihr Recht! Aufgrund der folgenschweren Strafen, die mit einer Fahrerflucht verbunden sind, ist es in jedem Fall ratsam, umgehend einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Machen Sie bis zur Rücksprache mit uns keine Aussage. Jede Einlassung zur Sache kann Ihre Position in der Regel nur verschlechtern.
In jedem Fall gilt: keine Angaben zur Sache oder zum Tatverlauf, bevor Sie mit einem Anwalt Rücksprache gehalten haben. Auch als Angehöriger des Unfallverursachers besteht ein Schweigerecht, dass unbedingt wahrgenommen werden sollte. Es ist dringend ratsam, spätestens jetzt einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Häufig wird eine Verurteilung bei Unfallflucht erst durch ungeschickte Aussagen des Betroffenen möglich. Vor Gericht müssen nämlich der Vorsatz der Fahrerflucht, die Tatsache, dass der Halter auch tatsächlich gefahren ist und die Kenntnis des Unfalls bewiesen werden.
Es handelt sich bei der Fahrerflucht um ein Vergehen im strafrechtlichen Sinne. Geregelt ist das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" in § 142 STGB und § 111a StPO. Hier sind auch die Konsequenzen einer Fahrerflucht aufgeführt. Mögliche Folgen sind eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, eine Geldstrafe, Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren. Laut Bußgeldkatalog sind auch drei Punkte in Flensburg bei Fahrerflucht vorgesehen.
Auch bei kleineren Schäden kommt es regelmäßig zu einem Fahrverbot von einem bis mehreren Monaten. Dabei ist zu beachten, dass ein Fahrverbot immer erst dann beginnt, wenn der Führerschein tatsächlich abgegeben wurde.
Besonders bei Körperverletzung oder bei bedeutenden Schäden über 1.300 Euro muss damit gerechnet werden, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit einem kleinen Bußgeld kommt man in diesem Fall nicht mehr davon.
Das Landgericht Landshut sieht einen "bedeutenden" Schaden durch die stark gestiegenen Reparaturpreise neuerdings erst 2.500 Euro (6 Qs 242/12). Es ist zu vermuten, dass sich diese Einstellung langsam durchsetzt und sich die Grenze, ab wann es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommt, langsam nach oben verschiebt.
Allerdings hängen die Strafen immer sehr stark vom Einzelfall und den jeweiligen Umständen ab. Auch die Qualität der Verteidigung spielt eine entscheidende Rolle. Die genannten Strafzumessungen sind nur Beispiele und können nicht pauschal verallgemeinert werden. Ein guter Rechtsanwalt, der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat, sollte daher in jedem Fall eingeschaltet werden. Wir helfen Ihnen sofort in unseren Kanzleien in Rastatt oder Bühl.
In der Regel zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung Schäden am gegnerischen Fahrzeug, auch wenn eine Fahrerflucht vorliegt. Aber Vorsicht, diese Kosten werden zurückverlangt. Das bedeutet, dass die Versicherung zwar zunächst zahlt, jedoch muss der Unfallverursacher diese wieder zurückzahlen und zwar in voller Höhe. Sollte man im Besitz einer Vollkaskoversicherung sein, so hat man als Unfallflüchtiger den Schaden üblicherweise selber zu tragen. Die Kaskoversicherungen zahlen bei Unfallflucht in aller Regel nicht.
Unfallflucht ist eine ernstzunehmende Straftat, die mit empfindlichen Strafen geahndet wird. Eine professionelle Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt macht hier den entscheidenden Unterschied.
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