Urlaub - was steht Ihnen zu? Rufen Sie uns an: Rastatt 07222-1598890
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, der auch vergütet werden muß. Dieser Anspruch ist durch das Bundesurlaubsgesetz garantiert. Oft finden sich weitere Vereinbarung zum Urlaub im Arbeitsvertrag. Prüfen Sie aber auch, ob im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen enthalten sind. Der Urlaub steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie in dem betreffenden Jahr, zum Beispiel aus Krankheitsgründen, nur wenig gearbeitet haben. Als Rechtsanwälte sehen wir leider immer wieder, dass sich auch Arbeitgeber in der Umgebung von Rastatt und Bühl nicht immer an die geltenden Urlaubsvorschriften halten. Im Zweifel rufen Sie uns an und einer unserer qualifizierten Anwälte gibt Ihnen genaue Auskunft darüber, was Ihnen zusteht.
Rechtsanwalt Christopher Müller hat seinen Schwerpunkt im Arbeitsrecht. Dadurch befasst er sich seit über 10 Jahren regelmäßig mit Fragen zu Urlaubsanspruch, Urlaubsvergütung, Urlaubsersatzleistung und dem Bundesurlaubsgesetz. Bei allen Fragen zum Thema Urlaub und Arbeitsrecht erwartet Sie daher eine kompetente und erfahrene Beratung.
Rechtsanwalt Christopher Müller
Arbeitsrecht • Urlaubsanspruch
Rastatt 07222-1598890
Gesetzlich ist ein Mindesturlaub von 24 Werktagen garantiert. Als Werktag gelten alle Tage, die kein Feiertag oder Sonntag (Sonntagsarbeit) sind. Der Gesetzgeber geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche aus (Montag bis Samstag). Daraus ergibt sich ein garantierter Mindesturlaub von vier Wochen.
Wenn Sie weniger als sechs Tage pro Woche arbeiten, muss der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet werden. Wer zum Beispiel fünf Tage die Woche arbeitet, hat dann einen Urlaubsanspruch von 20 Werktagen im Jahr.
Ziel des Gesetzgebers ist es, dass unabhängig von den geleisteten Arbeitstagen pro Woche, immer vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr garantiert sind. Für Jugendliche gelten andere Vorschriften mit mehr Urlaubstagen.
Der volle Jahresurlaub steht Ihnen erst zu, nachdem sie sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben. Allerdings können Sie bereits vorher für jeden vollen Monat, den sie in der Firma tätig waren, ein Zwölftel des Jahresurlaubes beanspruchen. Dies gilt auch bereits in der Probezeit.
Wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte das Unternehmen verlassen, steht Ihnen als Urlaubsabgeltung der volle Jahresurlaub, abzüglich der bereits genommen Urlaubstage zu. Prüfen Sie in diesen Fällen unbedingt Ihre letzte Lohnabrechnung.
Der Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag darf dann vom Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Dazu zählen in erster Linie besondere betriebliche Erfordernisse. Auch die Urlaubsplanung von Kollegen, die unter sozialen Aspekten den Vorrang genießen, kann zur Ablehnung von Urlaubsanträgen führen. Ansonsten müssen die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Urlaub unberechtigterweise abgelehnt wurde, können Sie vor Gericht gehen. Gerne prüfen unsere Rechtsanwälte in diesen Fällen Ihre Chancen vorab durch eine kostenlose Ersteinschätzung.
Gerade das Thema gestrichener Urlaub landet immer wieder bei den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht. Dies darf Ihr Arbeitgeber nur dann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. In diesen Fällen muss Ihr Chef bereits angefallene Reisekosten wie Flug oder Hotel erstatten.
Wenn Sie Ihren Urlaub bereits angetreten haben, darf der Arbeitgeber Sie nicht mehr zurückholen. Ein Urlaubsabbruch kann nur einvernehmlich erfolgen, d.h. wenn Sie zustimmen. Wenn Ihr Chef dem nicht entspricht, rufen Sie uns an. Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorgt dafür, dass Sie fair behandelt werden.
Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entstanden ist. In Ausnahmefällen kann der Urlaub in das erste Quartal des Folgejahres übernommen werden. Danach verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos.
Wichtig: die Übertragung des Urlaubs muss in der Regel vom Arbeitnehmer verlangt werden. Sollten Sie also durch betriebliche Erfordernisse oder lange Krankheit Ihren Urlaub nicht im aktuellen Jahr nehmen können, vergessen Sie nicht, die Übertragung zu beantragen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs krank werden, sollten Sie umgehend Ihren Chef informieren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Firma schicken. Krankheitstage zählen nicht als Urlaub. Sie bekommen daher die Tage, die Sie krank waren, auf Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle ob die Krankheit den Urlaub beeinträchtigt hat, solange Sie ein Attest haben.
Tipp vom Anwalt: Sie dürfen die Krankheitstage nicht ohne Rücksprache an Ihren Urlaub anhängen. Eine solche „Selbstbeurlaubung“ könnte zu einer fristlosen Kündigung führen. In diesem Fall sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Während des Urlaubes dürfen Sie nichts tun, was den Urlaubszweck, nämlich die Erholung, einschränken könnte. Einer Nebentätigkeit nachzugehen ist deshalb im Urlaub nicht erlaubt. Allerdings darf der Arbeitgeber Ihnen nicht die Bezahlung für den Urlaub verweigern, wenn Sie doch in dieser Zeit gearbeitet haben. Auch das Urlaubsgeld, sofern ein solches in Ihrem Unternehmen üblich ist, muss in diesen Fällen gezahlt werden. Allerdings kann Ihnen nach erfolgter Abmahnung die Kündigung drohen. Lassen Sie sich sicherheitshalber vorab in unseren Büros in Rastatt oder Bühl von einem guten Rechtsanwalt beraten.
Bei der Vergütung für die Urlaubstage muss man zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld unterscheiden.
Das Urlaubsentgelt ist der normale Lohn, der für die Urlaubstage anfällt. Das Urlaubsentgelt muss Ihnen vor Urlaubsantritt ausbezahlt werden.
Das Urlaubsgeld ist ein zusätzlicher Bonus, der im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden kann.
Während das Urlaubsentgelt im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, gibt es für das Urlaubsgeld keine gesetzliche Grundlage.
Zum Thema Urlaub gibt es immer wieder Ärger. Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorgt dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht. Rufen Sie uns an und testen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung für Ihren speziellen Fall!
Rechtsanwalt Christopher Müller
Urlaub • Urlaubsanspruch
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rastatt 07222-1598890
Alles Wichtige zum Urlaub in der Probezeit finden Sie hier. Was steht mir zu? Was sagt das Gesetz? Darf mein Chef mir Urlaub verweigern?
Wir wissen, das klingt jetzt ein bisschen schräg. Aber es ist tatsächlich so, dass Urlaub unter bestimmten Umständen ein vererbbarer Anspruch ist.