Ärger wegen Unterhalt? Rufen Sie uns an! Rastatt 07222-1598890
Eine Scheidung ist für alle betroffenen Familienmitglieder ein großer Einschnitt und neben den emotionalen Belastungen meist auch mit großem organisatorischem Aufwand verbunden. Schnell stellt sich, vor allem wenn Kinder vorhanden sind, die Frage, ob Unterhalt zu zahlen ist und wenn ja, in welcher Höhe bzw. für welchen Zeitraum.
Das Familienrecht hat in den vergangenen Jahren viele Reformen erfahren. Dabei standen vor allem die Verbesserung der unterhaltsberechtigten Personen, sowie die Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Lebenswirklichkeiten dieser Zeit im Vordergrund. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist aufgrund der zahlreichen Ausnahmen und Besonderheiten im Familienrecht dringend anzuraten.
Durch den Schwerpunkt im Familienrecht ist die Anwaltskanzlei Christopher Müller regelmäßig mit Fragen zu Kindes- bzw. Elternunterhalt befasst. Mandanten aus der Region Rastatt, Baden-Baden, Bühl und Umgebung erwartet daher eine kompetente Beratung durch erfahrene Spezialisten. Rufen Sie uns an!
Christopher Müller
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht
Rastatt 07222-1598890
Verwandte in gerader Linie sind in Deutschland einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, soweit die Person seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann. Dieser Grundsatz aus § 1601 BGB ist der Ausgangspunkt für die zahlreichen unterschiedlichen Unterhaltsformen. Er fußt auf dem Prinzip der gegenseitigen Verantwortung der Familienmitglieder füreinander auf Grund der Verwandtschaft. In gerader Linie verwandt sind Großeltern-Eltern-Enkel. Nur in Seitenlinie und damit nicht unterhaltsberechtigt oder –verpflichtet dagegen sind Geschwister oder Verschwägerte. Auch Stiefeltern sind gegenüber dem Stiefkind nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, da kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie mehreren Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, geht der Kindesunterhalt allen anderen Unterhaltszahlungen vor. Das Kind kann vom verpflichteten Elternteil auch verlangen, das Einkommen offen zu legen. Der Kindesunterhalt für leibliche Kinder richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person.
Dabei wird in der Praxis zur Berechnung auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Die Tabelle enthält einheitliche Vorgaben zur Errechnung des genauen Unterhaltsbetrages. Als Berechnungsgrundlage dienen das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person sowie das Alter des Kindes. Das Nettoeinkommen setzt sich aus Einkünften aus Erwerbstätigkeit, Steuervorteilen, Sachbezügen sowie Lohnnebenleistungen zusammen. Zur konkreten Berechnung des Unterhaltsbetrages werden dabei sowohl Kindergeld, andere unterhaltsberechtigte Kinder, als auch sogenannte "berufsbedingte Aufwendungen" mit dem in der Tabelle genannten Betrag in Abzug gebracht.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss nach Abzug des Kindesunterhalts ein Minimalbetrag zur Deckung seiner Lebenskosten verbleiben. Wie hoch dieser ist, ist im Einzelfall zu berechnen. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich nicht aufzugsverpflichtet, muss aber nachweisen, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt werden.
Wie lange Kindesunterhalt gezahlt werden muss, ist nicht an eine starre Altersgrenze gebunden. Bis zur Volljährigkeit jedenfalls ist der Aufzug uneingeschränkt zu zahlen. Danach ist entscheidend, ob das Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wenn das Kind über eigenes Einkommen verfügt, hängt es vom Alter und von der Höhe dieses eigenen Einkommens ab, ob und inwieweit eine Anrechnung auf den Unterhaltsbetrag stattfindet.
So gilt das Einkommen minderjähriger Kinder grundsätzlich anrechnungsfrei, solange es sich nur um eine
geringfügige Aufbesserung des Taschengeldes handelt.
Das Einkommen volljähriger Kinder, zum Beispiel aus einer Ausbildungsvergütung, wird dagegen in voller
Höhe angerechnet. Das Kind bleibt jedoch auch während der Ausbildung grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Dies auch, wenn es die Ausbildung abbricht oder ein Lehrjahr wiederholt.
Wer als Student bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung lebt und dazu noch eigenes Einkommen hat, muss bei
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dieses Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Aufzugsverpflichtete den vollen Betrag zahlt. Ist dies nicht der Fall, findet eine
Anrechnung nur für den Teil des Einkommens statt, der über den vollen Aufzugsbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus geht. Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnung immer für beide Elternteile
gilt. Wer als Student Bafög bezieht, verliert seinen Unterhaltsanspruch. Der einmalige Studienfachwechsel lässt den Anspruch nicht entfallen.
Nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes haben Alleinerziehende seit Juli 2017 nun Anspruch auf Unterhaltsvorschusszahlungen durch den Staat bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Dieser Vorschuss wird auf Antrag ausgezahlt. Dadurch sollen finanzielle Notlagen abgemildert werden, die dadurch entstehen können, dass der Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Elternteils unbekannt ist, die Vaterschaft nicht anerkannt wird oder die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche schlichtweg lange Zeit andauert. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt und ist nach dem Lebensalter des Kindes in drei Staffelbeträge unterteilt. Das Jugendamt verlangt den gezahlten Vorschuss vom Unterhaltsverpflichteten zurück, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Nach einer Scheidung verbleibt es auch für die Eheleute
bei dem Grundsatz, dass jeder Ehepartner für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst zu sorgen hat.
Kann ein Ehepartner sich nach der Scheidung nicht selbst versorgen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den
Ehepartner. Dieser richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Der Ehegattenunterhalt erfasst den gesamten Lebensbedarf des Ehepartners. Wie hoch dieser ist, bemisst sich an den ehelichen
Lebensverhältnissen. Dabei ist stets die Dauer der Ehe und gegebenenfalls die Erziehung gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen. Dem unterhaltsspflichtigen Ehepartner müssen nach Abzug des
nachehelichen Aufzugs 1.200 Euro verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Der Gesetzgeber hat spezielle Unterhaltstatbestände geschaffen, in denen der Ehepartner zur
Unterhaltsforderung berechtigt ist.
Von großer Bedeutung ist dabei der Fall, dass der Ehepartner ein unter dreijähriges Kind
betreut. Erst nach drei Jahren kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil gefordert werden.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Ehepartner nach der Scheidung aufgrund von Krankheit
oder Alter keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Anders als bei dem Bezug von Sozialleistungen, ist dem Ehepartner dabei nicht jede Art der Arbeit zumutbar.
Ehegattenunterhalt kann auch dann zu zahlen sein, wenn aus Billigkeitsgesichtspunkten ehebedingte Nachteile
auszugleichen sind. Typischerweise handelt es sich dabei um die Konstellationen, in denen die Frau zur Erziehung der gemeinsamen Kinder eine Ausbildung oder ein Studium vorzeitig abgebrochen hat
und nach der Scheidung nun dadurch keine Möglichkeit hat dem einstmals angestrebten Beruf nachzugehen und dadurch ein gemindertes eigenes Einkommen hat. Hier wird im Regelfall ein
"Aufstockungsunterhalt" zu zahlen sein. Da dieser ehebedingte Nachteil durch den betroffenen Ehepartner nachzuweisen ist, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder
Fachanwaltes für Familienrecht zu empfehlen.
Zu jeder Art von Unterhalt erwartet Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei eine qualifizierte Beratung und engagierte Vertretung. Die Berechnung und Durchsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt gehören zu unseren täglichen Aufgaben.
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Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Familienrecht • Unterhalt
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