Abmahnung erhalten? Rastatt 07222-1598890
Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss man sich keineswegs gefallen lassen. Wir sagen Ihnen, wann eine Abmahnung überhaupt zulässig ist und wie Sie sich erfolgreich wehren!
Es ist ein häufiger Irrtum, dass man gegen Abmahnungen nichts unternehmen kann, bzw. es sich nicht lohnt, dagegen vorzugehen. Eine Abmahnung ist eine sehr ernste Sache und oft die Basis für eine Kündigung. Sehr häufig sehen wir als Rechtsanwälte versäumte Fristen, formale Fehler und ungerechtfertigte Abmahnungen. In manchen Fällen kann schon ein einfaches Schreiben genügen, in welchem wir den Arbeitgeber auf den Fehler hinweisen und die Abmahnung ist vom Tisch.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, sehe ich immer wieder Abmahnungen, die entweder formale Fehler enthalten oder schlicht ungerechtfertigt sind. Gerne unterstütze ich Sie, damit diese nicht in der Personalakte bleibt oder sogar Ihre Kündigung vorbereitet.
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Rechtsanwälte Christopher Müller & Kollegen
Arbeitsrecht • Abmahnungen
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Bevor ein Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens gekündigt werden kann, ist in der Regel mindestens eine Abmahnung notwendig. Der Arbeitgeber bringt damit zum Ausdruck, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht weiter hinnehmen wird und droht Konsequenzen für den Wiederholungsfall an.
Die Abmahnung wird der Personalakte beigefügt. Als Arbeitnehmer sollte man eine Abmahnung sehr ernst nehmen und entweder das eigene Fehlverhalten eingestehen und ändern oder entschieden mit einem Anwalt gegen die Abmahnung vorgehen.
Einfach nichts zu tun, obwohl nach eigener Einschätzung die Abmahnung ungerechtfertigt ist, wäre keine gute Lösung. Auf die Abmahnung nicht zu reagieren, kann im schlechtesten Fall als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Auch wenn es keine Fristen gibt, innerhalb derer man reagieren muss, wird die Frage im Raum stehen, warum man sich nicht gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung gewehrt hat.
Übrigens können auch Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. In der Praxis kann dies zum Beispiel dann geschehen, wenn Lohn verspätet gezahlt wird.
Nicht immer ist eine Abmahnung angemessen. Da die Abmahnung das schärfste arbeitsrechtliche Mittel vor der Kündigung darstellt, ist bei leichterem Fehlverhalten bereits schon eine Ermahnung ausreichend. Auch bei einer Ermahnung bringt der Arbeitgeber seine Unzufriedenheit deutlich zum Ausdruck. Insbesondere wenn sie schriftlich erfolgt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer das Problem versteht und sein Verhalten ändert.
Im Unterschied zur Abmahnung enthält die Ermahnung keine Konsequenz. Der Arbeitnehmer wird also nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung erfolgt, sollte er sein Verhalten nicht ändern.
Arbeitgeber müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Sie dürfen also nicht mit "Kanonen auf Spatzen schießen". Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, bei leichteren Vertragsverstößen (z. B. unerhebliche Vergesslichkeit, ausnahmsweises Verwenden von falschem Umgangston, weil Urlaub gestrichen wurde) die Ermahnung, als das mildere Mittel einzusetzen.
Eine Abmahnung kann daher durchaus unzulässig sein, wenn sie wegen einer Bagatelle ausgesprochen wird.
Anwälte unterscheiden bei einer Abmahnung verschiedene Funktionen, aus denen sich die Inhalte ergeben:
Die Abmahnung muss den Vorfall genau beschreiben. Dies sollte mit Datum, Uhrzeit und Darstellung des Verhaltens geschehen. Obwohl für eine Abmahnung die Schriftform theoretisch nicht erforderlich ist, empfiehlt es sich natürlich dringend für Arbeitgeber, diese zu Papier zu bringen. Schon aufgrund der Dokumentation als Begründung für eine spätere Kündigung, benötigt man eine schriftliche Unterlage. Üblicherweise wird das Dokument dann der Personalakte beigefügt.
Die Abmahnung hat eine wichtige Hinweisfunktion. Sie soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Um die Hinweispflicht zu erfüllen, ist ebenfalls eine genaue Beschreibung mit Uhrzeit und Datum zu empfehlen. Das in der Abmahnung beanstandete Verhalten muss für den Arbeitnehmer genau und klar nachvollziehbar sein. Dies ist wichtig, damit er bei einer eventuellen späteren Kündigung nicht überrascht wird, sondern nachweislich die Möglichkeit hatte, das problematische Verhalten vorab zu ändern.
Der wesentliche Unterschied zu einer einfachen Ermahnung ist, dass die Abmahnung genau aufzeigt, welche Konsequenzen den Arbeitnehmer im Wiederholungsfall erwarten. Üblicherweise ist das die Kündigung. Eine wirksame Abmahnung muss also klar darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung) zu rechnen hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Der Arbeitnehmer muss aufgrund der Formulierung erkennen können, dass die Lage ernst ist und der Arbeitgeber nicht gewillt ist, dass Fehlverhalten hinzunehmen.
Aus dieser Warnfunktion ergibt sich die dringende Empfehlung, einen Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht einzuschalten. Wenn nach ein oder sogar zwei unwidersprochenen Abmahnungen die Kündigung tatsächlich kommt, kann es u. U. auch für einen guten Rechtsanwalt zu spät sein.
Es ist keineswegs so das eine Abmahnung immer notwendig ist, um eine Kündigung auszusprechen. Es gibt verschiedene Arten der Kündigung und die Abmahnung spielt nur bei der verhaltensbedingten Kündigung eine Rolle. So bedarf es zum Beispiel bei einer Betriebsschließung keiner Abmahnung bevor Kündigungen ausgesprochen werden.
Aber auch bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, also bei der verhaltensbedingten Kündigung, kann in bestimmten Fällen ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
Als Rechtsanwälte kennen wir z. B. folgende Situationen:
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, empfiehlt sich zuerst ein klärendes Gespräch ohne Anwälte, direkt mit dem Vorgesetzten, in dem Sie Ihren Standpunkt erklären. Machen Sie sich Notizen über Ort, Zeitpunkt und Inhalt des Gespräches. Bleiben Sie sachlich und schildern Sie Ihre Sicht der Situation.
Bennen Sie gegebenenfalls Zeugen, die Ihre Aussagen bestätigen können. Ziel muss es sein, dass die Abmahnung zurückgenommen oder so verändert wird, dass sie nach Ihrer Meinung auch die Situation richtig wiedergibt. Eine mündliche Zusage des Vorgesetzten ohne schriftliche Änderung der Abmahnung hat vor Gericht keine Beweiskraft, wenn der Vorgesetzte sich nicht mehr erinnern kann.
Konkret haben Sie folgende Möglichkeiten gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung vorzugehen:
Umgekehrt ist es bei einer gerechtfertigten Abmahnung auch durchaus eine Option, sich schriftlich zu entschuldigen.
Für alle diese Vorgehensweisen raten wir Ihnen dringend, einen guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. In den meisten Fällen steht man als rechtlicher Laie einer professionellen Personalabteilung relativ chancenlos gegenüber. Als Rechtsanwälte sorgen wir dafür, dass dieser Nachteil ausgeglichen wird und Sie eine professionelle Vertretung erhalten.
Das Gesetz schreibt für die Abmahnung keine Fristen vor. D. h. der Arbeitgeber hat durchaus die Möglichkeit, längere Zeit abzuwarten, bevor er ein Fehlverhalten abmahnt. Umgekehrt hat auch der Arbeitnehmer keine feste Frist, um sich gegen die Abmahnung zu wehren. In beiden Fällen stellt sich jedoch die Frage der Sinnhaftigkeit. Sicher ist es eine gute Idee, auf eine intensive Situation nicht sofort zu reagieren, sondern sein Vorgehen in Ruhe abzuwägen.
Wenn ein Arbeitgeber jedoch erst Monate nach einem Fehlverhalten eine Abmahnung ausspricht, muss man sich schon fragen, was dahintersteckt. Vermutlich wird in diesem Fall gerade eine Kündigung des Arbeitsvertrages vorbereitet und es werden noch einige Gründe benötigt.
Gerade in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, umgehend einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Schließlich gibt es auch keine vorgegebene Frist, nach der der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss. Früher haben die Gerichte eine solche Forderung unterstützt, wenn der Arbeitnehmer ca. drei Jahre nach dem Vorfall ohne Fehlverhalten gearbeitet hat. Zwischenzeitlich muss der Arbeitnehmer darlegen, dass der Arbeitgeber kein Interesse mehr an einer Dokumentation haben kann. Dies ist häufig sehr schwierig.
Sollte es im Übrigen tatsächlich zu einer Kündigung kommen, darf die Abmahnung im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, kann eine Abmahnung im Arbeitszeugnis aufgeführt werden.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Abmahnungen
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Wenn sich im direkten Gespräch zwischen Ihnen und Ihrem Chef keine Lösung findet, werden wir Sie unterstützen, damit die Dinge richtiggestellt werden. Gerne verhandeln wir mit Ihrem Arbeitgeber oder verlangen bei Uneinsichtigkeit die Rücknahme der Abmahnung vor Gericht. Auf jeden Fall werden wir als Rechtsanwälte dafür sorgen, dass eine schriftliche Gegendarstellung der Personalakte hinzugefügt wird. Dies ist wichtig, damit im Falle einer späteren Kündigung, Ihr Standpunkt bereits aktenkundig ist.
Eine Abmahnung ist in vielen Fällen die Vorstufe einer Kündigung. Stellen Sie sicher, dass keine falschen Behauptungen unwidersprochen zu den Akten kommen. Es kann dabei um Ihren Job gehen.
Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht und insbesondere zum Thema Abfindung, steht Ihnen unser Team aus erfahrenen Anwälten in Rastatt oder Bühl zur Verfügung.
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