Anwalt für Sonntagsarbeit - Christopher Müller - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Sonntagsarbeit

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Rechtsanwalt Sonntagsarbeit

Bei der Sonntagsarbeit sind ganz bestimmte Bedingungen einzuhalten und nicht immer läuft alles im Sinne des Gesetzgebers. Unser Rechtsanwalt mir Schwerpunkt Arbeitsrecht kennt sich mit den Gesetzen zur Sonntagsarbeit bestens aus und kann Sie kompetent beraten. Für alle Fragen zur Sonntagsarbeit erwartet Sie in unseren Kanzleien in Bühl und Rastatt eine kompetente Beratung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sichern Sie Ihre Rechte!

Die 11 wichtigsten Informationen zur Sonntagsarbeit

  1. Sonntagsarbeit ist in der Regel verboten - nur bestimmte Ausnahmen sind erlaubt.
  2. Ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen ist gesetzlich vorgeschrieben.
  3. 15 Sonntage im Jahr müssen immer frei bleiben.
  4. Einen Zuschlag muss der Arbeitgeber nur zahlen, wenn er im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist.
  5. Wenn Sonntagsarbeit nicht in Ihrem Vertrag steht, aber im Betrieb üblich ist, darf der Chef Sie anordnen.
  6. Kann die Arbeit auch an einem Werktag erledigt werden, ist Sonntagsarbeit verboten.
  7. Religion oder Gottesdienst ist keine Entschuldigung zum Fernbleiben von der Sonntagsarbeit.
  8. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sonntags grundsätzlich nicht arbeiten.
  9. Wenn Sonntagszuschläge vereinbart sind, müssen sie auch im Krankheitsfall gezahlt werden.
  10. Sonntagszuschläge sind steuerfrei und teilweise auch nicht sozialversicherungspflichtig.
  11. In Deutschland nimmt die Sonntagsarbeit ständig zu. 2016 arbeiteten 15% der Erwerbstätigen auch sonntags. 

Rechtsanwalt Arbeitsrecht bei Fragen zur Sonntagsarbeit

Rechtsanwalt Christopher Müller mit Schwerpunkt Arbeitsrecht berät kompetent bei allen Fragen zur Sonntagsarbeit

Als Anwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bearbeitet Rechtsanwalt Christopher Müller seit über 10 Jahren Fragen zur Sonntagsarbeit. In unseren Kanzleien in Rastatt und Bühl erhalten Sie daher eine kompetente anwaltliche Beratung zur Sonntagsarbeit, Ersatzruhetag, Ausnahmen und Zuschläge.

 

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Erster Anhaltspunkt: Der Arbeitsvertrag

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht zu. Er darf Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen festlegen. Konkretisiert und begrenzt wird das Weisungsrecht im Arbeitsvertrag. Hier wird oft die Art der Arbeitsleistung, aber auch die Arbeitszeit festgelegt. Sind im Arbeitsvertrag die Arbeitstage vereinbart ("Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag"), so muss der Mitarbeiter nicht sonntags arbeiten. Ist dagegen im Arbeitsvertrag nur eine Stundenzahl pro Woche vereinbart, so darf der Arbeitgeber die Stundenzahl auf die einzelnen Wochentage verteilen. Allerdings hat er dabei die gesetzlichen Regelungen zu beachten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Welche Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit gibt es?

Das Arbeitszeitgesetz geht in § 9 ArbZG davon aus, dass Sonntagsarbeit grundsätzlich nicht erlaubt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gemäß § 10 ArbZG für bestimmte Branchen, wie Bewachungsgewerbe, Gastronomie oder Rettungsdienste - vorausgesetzt, die Arbeit kann nicht an einem Werktag erledigt werden. Der Arbeitgeber kann sich auch von der Aufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung einholen, beispielsweise dann, wenn sich der Betrieb in einer schweren Krise befindet und ohne die Sonntagsarbeit der Verlust von Arbeitsplätzen droht. 

 

Gemäß § 9 II ArbZG kann in Betrieben, in denen mehrschichtig gearbeitet wird, die Sonntagsruhe (von 0 bis 24 Uhr) auch um bis zu sechs Stunden verlegt werden, wenn die Ruhezeit von 24 Stunden eingehalten wird. Der Arbeitgeber kann also in einem solchen Betrieb beispielsweise Sonntagsruhe von Samstag, 19 Uhr, bis Sonntag 19 Uhr anordnen.

 

Wer sich als Arbeitnehmer trotz einer rechtskonform angeordneten Sonntagsarbeit weigert an diesem Tag zu arbeiten, muss mit einer Abmahnung und im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen.

Ist ein Ersatzruhetag gesetzlich vorgeschrieben?

Am Ersatzruhetag am See liegen steht einem nach Sonntagsarbeit gesetzlich zu - Rechtsanwalt für Sonntagsarbeit

Wer an einem Sonntag arbeiten muss, der hat gemäß § 11 III ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Diesen muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen an einem Werktag gewähren. Soweit betrieblich möglich, soll sich der Ersatzruhetag an eine elfstündige Beschäftigungspause anschließen, so dass sich der Arbeitnehmer insgesamt 35 Stunden lang erholen kann.

 

15 Sonntage im Jahr müssen auf jeden Fall ohne Beschäftigung bleiben. Dies schreibt § 11 ArbZG vor. Ausnahmen hiervon gibt es nach § 12 ArbZG nur für wenige Branchen und können auch nur durch Tarifvertrag vereinbart werden.

Stehen mir Zuschläge für Sonntagsarbeit zu?

Gesetzlich nicht vorgeschrieben ist dagegen ein Zuschlag für die Sonntagsarbeit. Ist ein Zuschlag weder im Arbeitsvertrag noch tarifvertraglich vereinbart, so hat der Arbeitgeber nur die übliche Vergütung zu bezahlen. 

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz muss der Arbeitgeber zwar alle Arbeitnehmer bei der Sonntagsarbeit in gleichen Maßen zu berücksichtigen. Allerdings kann und darf er auch Ausnahmen machen. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise Familie oder pflegt einen Angehörigen, so darf der Arbeitgeber ihn zu Lasten der anderen Mitarbeiter von der Sonntagsarbeit ausnehmen.

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

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Leider kommt es doch immer wieder vor, dass Arbeitgeber es mit den Vorschriften zur Sonntagsarbeit nicht allzu genau nehmen. Gerne prüfen wir, ob bei Ihrem Job sonntags alles richtig läuft. Rufen Sie uns an und testen Sie die kostenlose Ersteinschätzung.

 

 

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