Fahrverbot? Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht in Rastatt

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Fahrverbot

Was ist ein Fahrverbot?

Das Fahrverbot ist eine sogenannte Nebenstrafe und darf nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwechselt werden. Die Bezeichnung "Nebenstrafe" erklärt sich dadurch, dass das Fahrverbot zusätzlich zu einer Geld- oder Haftstrafe verhängt werden kann. Geregelt wird das Fahrverbot in §44 Strafgesetzbuch (StGB).

 

Gegenüber dem Entzug der Fahrerlaubnis handelt es sich um das mildere Mittel, da bei einem Fahrverbot die Fahrerlaubnis nicht neu beantragt werden muss. Der Führerschein wird bei einem Fahrverbot lediglich für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten in amtliche Verwahrung genommen. In dieser Zeit darf der Betroffene kein Kraftfahrzeug führen. Tut er es dennoch, begeht er eine strafbare Handlung nach §21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene die Fahrerlaubnis ohne weitere Hindernisse zurück.

Führerschein ist nicht gleich Fahrerlaubnis

Auch wenn die Begriffe häufig verwechselt werden besteht aus rechtlicher Sicht ein großer Unterschied zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis. Bei einem Führerschein handelt es sich lediglich um die Plastikkarte bzw. bei älteren Führerscheinen das rosa oder graue Dokument. Dieser Ausweis dokumentiert, dass der Eigentümer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Ein Fahren ohne Führerschein - man hat also das Dokument z. B. zu Hause vergessen - wird höchstens mit einem Verwarnungsgeld bestraft.

 

Die Fahrerlaubnis ist dagegen die tatsächliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieser Unterschied macht deutlich, dass ein Fahrverbot sich erheblich von dem Entzug der Fahrerlaubnis unterscheidet. Vereinfacht gesagt: Bei einem Fahrverbot muss man den Führerschein z. B. als Folge eines Bußgeldbescheids vorübergehend abgeben. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss man ihn komplett neu beantragen. Ein Fahrverbot führt nicht dazu, dass der Führerschein neu ausgestellt wird oder die Prüfung ein weiteres Mal abgelegt werden muss.

Ab wann gilt das Fahrverbot?

Das Fahrverbot wird direkt mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Es gilt auch dann, wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. Das Ende des Fahrverbots richtet sich allerdings nach dem Zeitpunkt, zu dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Es empfiehlt sich also, die Fahrerlaubnis umgehend nach Rechtskraft des Urteils abzugeben, um die Zeit ohne Führerschein nicht unnötig zu verlängern.

 

In manchen Fällen kann das Gericht bestimmen, dass das Fahrverbot erst mit Abgabe der Fahrerlaubnis wirksam wird. Der Betroffene kann dann den Zeitraum des Fahrverbots selbst bestimmen. Allerdings wird das Gericht ein solches Entgegenkommen nur dann zeigen, wenn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Außerdem muss die Abgabe der Fahrerlaubnis innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils erfolgen. Die Zeit ohne Fahrerlaubnis lässt sich also auch dadurch nicht beliebig verschieben.

Wann wird von einem Fahrverbot abgesehen?

Schutzbehauptungen sind vor Gericht keine sinnvolle Verteidigung gegen ein Fahrverbot. Wenn man z. B. eine rote Ampel überfahren hat, weil angeblich keine Gefahr bestand, wird das kaum einen Richter überzeugen.

 

Eine gewisse Chance besteht mit der Argumentation des sogenannten Augenblicksversagens. Hierbei müssen jedoch verschiedene Punkte beachtet werden. Gerne unterstützen wir Sie bei Bedarf in Ihrem speziellen Fall.

 

Bei Notlagen entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Nicht immer lassen die Gerichte es durchgehen, wenn man z. B. jemand zum Arzt bringen wollte, und dabei die Verkehrsregeln missachtet.

In einigen Fällen lässt sich das Fahrverbot z. B. durch eine Erhöhung des Bußgeldes vermeiden. Ob dies möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gerne beraten wir Sie zu dieser Option.

Was passiert mit meinem Führerschein?

Der Führerschein muss bei der Behörde abgegeben werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dabei ist zu beachten, dass alle Führerscheine abzugeben sind, auch ein internationaler Führerschein, falls ein solcher vorhanden ist.

 

Die zuständige Behörde schickt den Führerschein per Einschreiben nach Ablauf des Fahrverbots an den Eigentümer zurück. Üblicherweise geschieht dies so rechtzeitig, dass er spätestens zum Ende des Fahrverbots eintrifft. Der Betroffene kann den Führerschein auch persönlich abholen, wenn er dies vorher ankündigt.

Kompetente Beratung

Bei einem drohenden Fahrverbot ergeben sich oft viele Ansatzpunkte die Situation zu verbessern. Wir kennen die Erfolg versprechenden Argumentationen und werden alle Möglichkeiten prüfen um Ihr Fahrverbot zu verhindern oder zu verkürzen. 

 

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