Rotlicht überfahren? Martin Borsch - Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Rote Ampel übersehen? Rufen Sie uns an: Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922

Rote Ampel überfahren

Einen Moment abgelenkt und schon hat man eine rote Ampel überfahren. Nirgends kommt man so schnell mit dem Gesetz in Konflikt, wie im Verkehrsrecht. Jetzt sollten Sie umgehend handeln: Machen Sie keine Aussage, weder schriftlich noch mündlich. Ohne Akteneinsicht sollte man sich nie zu einer Anhörung äußern. Rufen Sie uns umgehend an. Als spezialisierte Anwälte helfen wir Ihnen sofort und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation.

Schnelle und kompetente Hilfe bei Rotlichtverstoß

  • Wir sagen Ihnen, welche Chancen Sie haben und welche Risiken bestehen
  • Sie erhalten Einsicht in die Bußgeldakte (nur mit Anwalt möglich)
  • Wir legen für Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein
  • Wir prüfen die Akte genau auf Fehler der Behörden
  • Wir setzen uns engagiert dafür ein, Bußgeld oder Fahrverbot abzuwenden
  • Sie erhalten eine professionelle Verteidigung 

Rechtsanwalt Adrian Schulz 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922


Einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß

Das Verkehrsrecht unterscheidet zwischen einem "Durchrutschen", wenn die Ampel gerade auf Rot geschaltet hat und dem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß war die Ampel länger als 1 Sekunde rot, als Sie in die Kreuzung eingefahren sind.

Dieser Unterschied ist für Sie von großer Bedeutung. Handelt es sich bei Ihrem Vergehen um den sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß, bedeutet dies ein Bußgeld in der Höhe von €200 und 2 Punkte im "Fahreignungsregister". Weiter droht Ihnen ein Fahrverbot. Je nach Schwere der Tat steht sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis zur Diskussion.

Sollte der Fahrer z. B. wegen eines schlechten Fotos nicht ermittelt werden können, besteht die Gefahr eines Fahrtenbuches.

 

Liegt ein einfacher Rotlichtverstoß vor, erhalten Sie in der Regel ein Bußgeld in der Höhe von 90,-- Euro und 1 Punkt. Kommt es zu einem Unfall, verletzen Sie bei dem Rotlichtverstoß noch Personen oder liegt eine Sachbeschädigung vor, kann sich das Bußgeld schnell auf €320 bzw. €360 erhöhen.

Rotlichtverstoß - wir prüfen die Dokumentation auf Fehler

Um beweisen zu können, dass Sie tatsächlich einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen haben, ist eine lückenlose und gerichtsfeste Dokumentation des Vorganges notwendig. Rechtsanwalt Borsch, unser Spezialist mit Schwerpunkt Verkehrsrecht, prüft daher zuerst, ob die Behörde hier keine Fehler gemacht hat, bzw. ob die Geräte auch richtig funktioniert haben. Häufig ergeben sich hier schon gute Ansätze für Ihre Verteidigung.

 

An dieser Stelle sind viele Punkte zu beachten, die normalerweise nur einem Fachmann im Verkehrsrecht bekannt sind. Z. B. ist es wichtig, dass auch die vorausgegangene Gelblichtphase richtig dokumentiert wurde. Eine zu kurze und damit falsch geschaltete Gelblichtphase ist oftmals der Auslöser, warum eine rote Ampel überfahren wird. Wenn sich herausstellt, dass die Gelblichtphase zu kurz war, kann der Vorwurf gegen Sie nicht aufrechterhalten werden und das Verfahren muss eingestellt werden.

 

Die vorgeschriebene Dauer der Gelbphase hängt von der erlaubten Geschwindigkeit ab:

•   bis 50 km/h 3 Sekunden Gelbphase

•   bis 60 km/h 4 Sekunden Gelbphase

•   bis 70 km/h 5 Sekunden Gelbphase

Automatische Gefährdung?

Die Behörde geht bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß grundsätzlich davon aus, dass ein Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer vorlag. Diese abstrakte Einschätzung führt bereits zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Diesen Automatismus hinterfragen wir für Sie kritisch. Selbst wenn Ihnen der qualifizierte Rotlichtverstoß nachgewiesen werden kann, muss dennoch nicht zwingend eine Gefährdung bestanden haben.

Wurden die Messgeräte bei dem Rotlichtverstoß richtig eingesetzt?

Zu den am häufigsten eingesetzten Überwachungsgeräten gehören der 2000 VKÜ RG-Control sowie der 9052 VKÜ. Weitere Anlagen sind der MULTASTAR RLÜ oder auch der TC-RG 1 und der Gatso GTC GS11. Diese Anlagen arbeiten mit Standard-Messverfahren.

 

Ansätze gegen die mit diesen Geräten erstellten Messungen vorzugehen ergeben sich aus vielen Punkten, mit denen wir aus Erfahrung bestens vertraut sind. Hier einige Beispiele:

 

Bedienungsanleitung

Wenn die Geräte nicht exakt entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt wurden, darf die resultierende Messung nicht gegen sie verwendet werden. Wir überprüfen, ob die Beamten das Gerät richtig verwendet haben, als Sie vorgeblich eine rote Ampel überfahren haben.

 

Eichschein

Die eingesetzten Geräte müssen regelmäßig geeicht werden. Lag zum Zeitpunkt der Messung keine gültige Eichung vor, nützt der Behörde das Blitzer-Foto nichts. Das Verfahren gegen Sie muss eingestellt werden. Natürlich schauen wir bei der Eichfrist deshalb genau hin.

 

Lebensakte

Sollte eine Reparatur an dem Messgerät vorgenommen worden sein, muss das Gerät sofort wieder geeicht werden. Wenn dies versäumt wurde, kann Ihnen kein Rotlichtverstoß nachgewiesen werden.

 

Schulungsnachweise

Nur ausreichend geschultes Personal darf die Messgeräte für Rotlichtverstöße bedienen. Diese Schulung muss auch nachvollziehbar dokumentiert werden. Als Rechtsanwälte können wir die Schulungsnachweise anfordern und sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Falls nicht alle beteiligten Beamten die erforderliche Schulung nachweisen können, kann Ihnen nicht gerichtsfest nachgewiesen werden, dass Sie über eine rote Ampel gefahren sind.

 

Foto

Eine Routineaufgabe für uns als Anwälte für Verkehrsrecht ist die Prüfung des Fotos, dass üblicherweise bei einem Rotlichtverstoß erstellt wird. Es ist überraschend, in wie vielen Fällen dieses Foto von so schlechter Qualität ist, dass es nicht gegen Sie verwendet werden kann.

 

Dies sind nur einige Beispiele dafür, welche Ansatzpunkte sich ergeben, um das gegen Sie verhängte Bußgeld oder Fahrverbot infrage zu stellen. Wir kennen noch viel mehr Fragen, die zu stellen sind, wenn die Behörde behauptet, Sie wären bei Rot über die Ampel gefahren.

Bei Gelb über die Ampel kann auch ein Rotlichtverstoß sein

So paradox das klingt, auch wer bei Gelb über die Ampel fährt, kann einen Rotlichtverstoß begehen. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr sich staut und klar ersichtlich ist, dass man die Kreuzung nicht räumen kann, bevor die Ampel auf Rot schaltet. Man darf nur dann in eine Kreuzung einfahren, wenn man sie auch wieder verlassen kann, ohne den Verkehr zu behindern.

Kompetente Verteidigung bei Rotlichtverstoß

Bei einem drohenden Bußgeld oder gar einem Fahrverbot wegen eines Rotlichtverstoßes ergeben sich oft viele Ansatzpunkte die Situation zu verbessern. Wir kennen die Erfolg versprechenden Argumentationen und werden alle Möglichkeiten prüfen und uns engagiert für Sie einsetzen!

 

Rufen Sie uns an!

 

Rechtsanwalt Adrian Schulz

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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