Fahrtenbuch - Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Fahrtenbuch droht? Rufen sie uns an: Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922

Rechtsanwalt Fahrtenbuch

Wann droht ein Fahrtenbuch?

In einem Bußgeldverfahren, beispielsweise wegen dem unerlaubten Überfahren einer roten Ampel oder wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, kann es mitunter zu einem scheinbar widersprüchlichen Ergebnis kommen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies ist jedenfalls regelmäßig der Fall, wenn die Identität des Fahrers nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden kann, zum Beispiel, weil das Beweisfoto eine zu schlechte Qualität hat. Darüber wird sich der Betroffene natürlich erst einmal freuen. Die Einstellung des Verfahrens bedeutet jedoch nicht, dass gar keine Sanktionen denkbar sind. Die Bußgeldbehörden gehen dazu über, dem Halter in derartigen Fällen die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, so dass er die Nutzung des Fahrzeugs protokollieren muss. Rufen Sie uns an, wenn Ihnen ein Fahrtenbuch vorgeschrieben wird. Unser Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht prüft für Sie, ob sich ein Einspruch lohnt und welche Schritte gegen die Auflage unternommen werden können.


Rechtsanwalt Adrian Schulz 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922


Die gesetzliche Grundlage für die Durchsetzung eines Fahrtenbuchs

Die Bußgeldbehörden könnten dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs nicht auferlegen, wenn sich dafür keine Ermächtigungsgrundlage finden ließe. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eindeutig geregelt, dass die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter für ein oder auch für mehrere Fahrzeuge, die auf ihn zugelassen sind, die Führung eines Fahrtenbuches aufbürden kann.

 

Voraussetzung dafür ist, dass der verkehrswidrig handelnde Fahrer von ihr nicht zu ermitteln gewesen ist. Wer es somit in einem Bußgeldverfahren versäumt, eine Auferlegung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verhindern, muss unter Umständen mit einer bösen Überraschung im Nachhinein rechnen. Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene, die nicht gut durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht beraten werden, sich ausschließlich mit dem Verfahren an sich beschäftigen, um eine Einstellung zu erreichen. Dieses Vorgehen umfasst jedoch nur eine Seite der Medaille und lässt den wichtigen Aspekt des Fahrtenbuchs außer Acht.

Ein Fahrtenbuch ist keine Ersatzstrafe

Wer im Nachhinein zur Führung eines Fahrtenbuches aufgefordert wird, stellt sich in der Regel die Frage nach dem Sinn dieser Anordnung. Eindeutig ist, dass ein Fahrtenbuch nicht als Ersatzstrafe von der zuständigen Verwaltungsbehörde auferlegt werden darf. Vielmehr darf die Behörde ihr Ermessen zu Ungunsten des Betroffenen nur dann ausüben, wenn der Fahrzeugführer in dem konkreten Bußgeldverfahren gar nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand identifiziert werden könnte.

Nach der Definition der Unmöglichkeit, die in § 31a StVZO vorausgesetzt wird, darf gegenüber dem Betroffenen das Fahrtenbuch nur angeordnet werden, wenn die Bußgeldbehörde den Zuwiderhandelnden unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht identifizieren konnte.

 

Die Behörde muss, um ihrem Ermittlungsauftrag gerecht zu werden, den Fahrzeughalter unverzüglich über die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Zweiwochenfrist einzuhalten. Liegen zwischen der Zuwiderhandlung und der Benachrichtigung mehr als zwei Wochen, dass die Bußgeldbehörde das Fahrtenbuch nicht mehr durchsetzen.

Die Beweispflicht der Ermittlungsbehörde

Die Bußgeldbehörde muss nach der Rechtsprechung für ihren Vorwurf eindeutige Beweismittel vorlegen können, um die Identität des Fahrers bei der Ordnungswidrigkeit festzustellen. Es ist somit auf der anderen Seite nicht die Aufgabe des Fahrzeughalters, an dieser Aufklärung mitzuwirken.

 

Etwas anderes gilt nur, wenn der Fahrzeughalter den Ermittlungsstand kennt, und trotz eines zur Aufklärung geeigneten Fotos die Identifikation des Fahrers bei der Zuwiderhandlung willentlich konterkariert. Wenn das Fahrtenbuch ausschließlich zu dem Zweck angeordnet wird, um von Seiten der Ermittlungsbehörde eine Ersatzstrafe zu bilden, ist der Verwaltungsakt ermessensfehlerhaft und somit zu beanstanden.

Die inhaltlichen Voraussetzungen eines Fahrtenbuchs

Fahrtenbuch führen - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Wer sich mit den inhaltlichen Voraussetzungen eines Fahrtenbuchs auseinandersetzt, wird schnell feststellen, dass das aufgezwungene Tagebuch Zeit und Nerven kostet. Dies liegt vor allem auch daran, dass das Buch jederzeit bei der Fahrt mitzunehmen ist. Vor jeder Fahrt muss der Fahrzeughalter gewisse Informationen eintragen. Dies sind im Einzelnen:

  • Das Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Konkrete personenbezogene Angaben zum Fahrer (Name sowie Anschrift)
  • Beginn und Ende der Fahrt (jeweils mit Datum und Uhrzeit)

Das Protokoll endet jeweils mit einer Unterschrift des Fahrzeugfahrers. Die Mitnahmepflicht ergibt sich daraus, dass das Buch auf Anordnung vorzulegen ist. Die Behörde kann darüber hinaus jederzeit anordnen, dass ihr das Fahrtenbuch übergeben wird.

Widerspruch einlegen

Wenn Sie von der zuständigen Verwaltungsbehörde den Bescheid über die Führung eines Fahrtenbuchs erhalten haben, sollten Sie uns umgehend in einer unserer Kanzleien in Rastatt oder Bühl kontaktieren. Wir werden zunächst die Akteneinsicht in das Verfahren einfordern, um den Ablauf des Ermittlungsverfahrens zu prüfen.

 

Bei der Anordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen können. Wird der Widerspruch durch einen weiteren Bescheid abgelehnt, bleibt letztendlich noch der Klageweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Aufgrund unserer Erfahrungen im Verkehrsrecht prüfen wir die Entscheidung der Bußgeldbehörde insbesondere auf Ermessensfehler, um den Vollzug der Maßnahme zu verhindern. Unsere spezialisierte Kanzlei unterstützt Sie somit nicht nur in dem Bußgeldverfahren, sondern wirkt auch präventiv der Durchsetzung eines Fahrtenbuchs entgegen.

Kompetente Beratung

Rufen Sie uns an, wenn Ihnen ein Fahrtenbuch auferlegt werden soll. Wir prüfen genau ob ein Widerspruch oder gegebenenfalls sogar eine Klage Sinn macht. Sie erfahren genau, welche Schritte notwendig sind und ob Erfolgsaussichten bestehen.

 

Rufen Sie uns an!

 

Rechtsanwalt Adrian Schulz

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kanzlei Christopher Müller & Kollegen

Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922

Christopher Müller & Kollegen 

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rastatt  

Lortzingstr. 7

76437 Rastatt

Tel. 07222-1598890

Bühlertal

Hauptstraße 38

77830 Bühlertal

Tel. 07223-8303008

Rechberghausen

Faurndauer Straße 6

73098 Rechberghausen

Tel. 07161-958810

 

We speak English

 


Hinweis: Wir bemühen uns sehr um Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unserer Seiten. Dennoch können wir hierfür keine Garantie übernehmen. Diese Seite bietet nur allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung.