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Nicht alles ist Sonnenschein bei einer Freistellung! Wir sorgen dafür, dass Ihnen keine gravierenden Nachteile entstehen.
Auch scheinbar einfache Fragen wie die Freistellung, weisen sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer eine ganze Anzahl Tücken auf, die immer wieder zu Ärger oder sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Unser Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht berät Sie kompetent in allen Fragen zum Thema Freistellung und sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
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Rechtsanwalt Christopher Müller betreut seit über 10 Jahren erfolgreich Mandanten im Arbeitsrecht. Freistellung, oft verbunden mit Kündigung, gehört zu seinen täglichen Aufgaben. Für alle Fragen zur Freistellung garantieren wir Ihnen eine kompetente Beratung.
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Arbeitsrecht • Freistellung
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Die Freistellung von der Arbeit bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbindet. Es handelt sich dabei entweder um eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. in einem Aufhebungsvertrag). Weiter wird zwischen bezahlter oder unbezahlter Freistellung unterschieden. Beispiele für zeitweise und bezahlte Freistellungen sind:
Andere Beispiele, bei welchen ein Arbeitnehmer eine Freistellung verlangen kann sind:
Die häufigste Form einer Freistellung ergibt sich nach einer Kündigung. Der Arbeitgeber suspendiert den Arbeitnehmer für die verbleibende Zeit, bis zum Wirksamwerden der Kündigung, von seiner Aufgabe im Betrieb. In Einzelfällen kommt es sogar zu einem Hausverbot, indem dem Arbeitnehmer der Zutritt zum Betriebsgelände untersagt wird. Bei dieser Form der Freistellung sehen wir als Rechtsanwälte die häufigsten Streitfälle, da die Freistellung einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben wird.
Als Anwälte sehen wir es immer wieder: Obwohl sich eine bezahlte Freistellung gut anhört, kann sie in bestimmten Fällen durchaus nachteilig sein, beispielsweise wenn man in einer Branche arbeitet, in der das Fachwissen ständig aktualisiert werden muss. In diesem Fall kann es für den Arbeitnehmer problematisch werden, wenn er einige Monate sprichwörtlich "weg vom Fenster" ist.
Darüber hinaus ist die Arbeit nicht nur eine Möglichkeit Geld zu verdienen. Sie ist unter Umständen Basis der Selbstverwirklichung bzw. des Selbstwertgefühls. Außerdem ist der Arbeitsplatz bedeutsam für gesellschaftliche Anerkennung. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und ordnet den Arbeitsplatz daher in den Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber eine Beschäftigungsverpflichtung, bei deren Nichtbeachtung der Anwalt des Arbeitnehmers u. U. sogar Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Da der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, den Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Stunden in der Woche zu beschäftigen, darf er den Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung nicht ohne dessen Einverständnis von der Arbeit freistellen. Es gilt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Nur bei Vorliegen eines nachvollziehbaren und wichtigen Grundes wie z. B. Wegfall der Vertrauensgrundlage, ist eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch gegen den Willen des Arbeitnehmers möglich.
Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber freistellen, wenn
Ob der Urlaubsanspruch mit der Freistellung verrechnet werden kann, hängt in erster Linie davon ab, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen wurde. Wenn es sich um eine unwiderrufliche Freistellung handelt und die Anrechnung von Urlaubsansprüchen ausdrücklich erklärt wurde, kann der Urlaub rechtswirksam durch die Freistellung ersetzt werden.
Bei einer widerruflichen Freistellung dürfen keine Urlaubsansprüche verrechnet werden. Der Arbeitnehmer lebt während der Zeit der widerruflichen Freistellung in ständiger Unsicherheit, ob er eventuell wieder zurück an seinen Arbeitsplatz muss und kann seine Freizeit nicht nach den eigenen Wünschen planen. Der Arbeitgeber erhält sich durch die widerrufliche Freistellung zwar Flexibilität, kann aber andererseits eben wegen dieser ständigen Bereitschaft des Arbeitnehmers keine eventuell noch bestehenden Resturlaubsansprüche auf die Freistellung anrechnen.
Mit einer unwiderruflichen Freistellung und der damit einhergehenden Planungssicherheit des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber dagegen Ansprüche auf Resturlaub und eventuell bestehende Freizeitguthaben aufrechnen. Als Rechtsanwälte empfehlen wir bei der Vereinbarung zur Freistellung einen Satz wie "unter Anrechnung sämtlicher Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche". Diese oder eine ähnliche Formulierung muss auf jeden Fall in der Freistellungsvereinbarung enthalten sein, wenn der Arbeitgeber den Urlaub mit der Freistellung abgelten möchte.
In der Regel erfolgt die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Freistellung unbezahlt erfolgt, beispielsweise bei sehr langen Kündigungsfristen oder einem schweren Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, intensives Mobbing von Kollegen, o. ä.) des Arbeitnehmers.
In diesen Fällen ist bei der unwiderruflichen Freistellung höchste Vorsicht geboten: erfolgt sie unbezahlt, so endet mit Beginn der unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist zwar nach wie vor bei seinem Arbeitgeber angestellt, aber er ist kein Pflichtmitglied der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mehr. Auf diesen Umstand muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwingend hinweisen. Andernfalls kann er sich schnell mit Schadensersatzansprüchen durch den Anwalt seines freigestellten Mitarbeiters konfrontiert sehen.
Normalerweise hat der Arbeitnehmer während der Freistellung Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Dazu gehören alle variablen Gehaltsbestandteile. Unter Umständen kann die Berechnung relativ schwierig sein, insbesondere wenn sich der Arbeitgeber weigert, die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Unsere Rechtsanwälte helfen in diesen Fällen gerne.
Aufwandsentschädigungen, die ein Arbeitnehmer zum Beispiel dafür erhält, dass er bestimmte Strecken fahren muss, werden während der Freistellung keine gezahlt.
Ein Streitpunkt, den wir in unserer Anwaltskanzlei häufig sehen, ist der Dienstwagen. Sofern dieser im Arbeitsvertrag vereinbart ist, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers bis zum Vertragsende. Falls der Arbeitgeber den Wagen trotzdem einzieht, kann der Arbeitnehmer über einen Rechtsanwalt Schadensersatz verlangen.
Gemäß § 60 I HGB darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen. Ist der Arbeitnehmer jedoch von der Arbeit freigestellt, gilt dies nicht mehr, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor längerem entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt, damit auf das handelsrechtliche Wettbewerbsverbot verzichtet. Handelt es sich um einen sensiblen Arbeitsbereich, so ist der Arbeitgeber daher gut beraten, sich auch während der Freistellung mit einer entsprechenden Wettbewerbsklausel abzusichern.
Wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt werden müssen, benötigt der Arbeitnehmer für jede Tätigkeit eine Erlaubnis von seinem Chef. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis sowieso beendet wird, hat der Arbeitgeber eigentlich kein Interesse mehr daran, ob eine Nebentätigkeit während der Freistellung aufgenommen wird oder nicht. Trotzdem raten wir als Anwälte dringend, diesen Punkt mit dem Arbeitgeber abzuklären, bevor man eine andere Arbeitsstelle antritt. Es ist schon deshalb nicht ratsam, den Arbeitgeber zu verärgern, da man spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses ein gewisses Wohlwollen für ein gutes Arbeitszeugnis benötigt.
So paradiesisch eine bezahlte Freistellung von der Arbeit auch klingt - sie hat für beide Seiten nicht zu unterschätzende Tücken. Da es maßgeblich auf die Formulierung der Freistellung ankommt, sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gut beraten, ihre Position durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Für alle Fragen zur Freistellung und zum Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an und stellen Sie sicher, dass Ihnen keine gravierenden Nachteile entstehen. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent
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