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Kurzarbeit und Kündigung

Kurzarbeit bedeutet eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn der Auftragseingang in erheblichem Umfang zurückgeht. Kann der Chef nicht mehr genügend Arbeit vergeben, müsste er früher oder später Personal entlassen. Um dies zu verhindern, gibt es in Deutschland das System der Kurzarbeit. Diese kann ein Unternehmen bei der Agentur für Arbeit im Bedarfsfall anmelden.

 

Die gesetzliche Grundlage dazu bietet § 170 Absatz 1 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Für den Betrieb ist das Kurzarbeitergeld eine große Entlastung: Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit spart Personalkosten ein und verhindert evtl. eine Zahlungsunfähigkeit, denn neben den Lohn- und Gehaltszahlungen muss der Unternehmer für jeden Beschäftigten den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abführen. 

 

Problematisch wird es, wenn Kündigungen während der Kurzarbeit erfolgen. In der Regel empfiehlt es sich die Fälle durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.


Rechtsanwälte für Kurzarbeit in Rastatt und Bühl

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Kurzarbeit in Rastatt und Bühl - Christopher Müller
Rechtsanwalt Christopher Müller

Arbeitsrecht ist seit Jahren ein zentraler Schwerpunkt unserer Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl. Gerne stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern für alle Fragen zur Kurzarbeit zur Verfügung. Insbesondere bei einer Kündigung während der Kurzarbeit empfehlen wir unsere kostenlose Ersteinschätzung.

 

 

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Betrifft Kurzarbeit den gesamten Betrieb?

Die Anordnung zur Kurzarbeit muss nicht den ganzen Betrieb betreffen. Der Geschäftsführer eines Autohauses kann z. B. für Verkauf und die Werkstatt Kurzarbeit festlegen, während die Verwaltung vollbeschäftigt weiterarbeitet. Auf diese Weise können die bereits bestehenden Aufträge noch abgewickelt werden. Kurzarbeit kann also durchaus abteilungsweise eigesetzt werden. 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer haben durch die einschneidende Maßnahme in jedem Monat weniger Geld zur Verfügung. Damit sie der Einkommensverlust nicht zu hart trifft, kann ihr Chef Kurzarbeitergeld für sie beantragen. Diese "Lohnersatzleistung" wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des letzten Nettolohns. Hat der Arbeitnehmer ein Kind, steigt sein Anteil auf 67%. 

 

Ein Beispiel: Wenn das Unternehmen 50% Kurzarbeit anordnet, erhalten die Mitarbeiter 50% regulären Lohn und für die ausgefallene Hälfte das Kurzarbeitergeld. Dieses Kurzarbeitergeld entspricht 60% des halben Lohns.

 

Als Bemessungsgrundlage dient der Agentur für Arbeit der reguläre Jahresverdienst des Beschäftigten. Dies bedeutet, dass die Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld einbezogen wird. Da die Bundesagentur für Arbeit vom Nettolohn ausgeht, wird der Bruttojahresverdienst um die folgenden Positionen gekürzt:

  • Beiträge zur Sozialversicherung
  • Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

Durch die Coronakrise wird das Kurzarbeitergeld erhöht. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 gelten für die ersten 3 Monate weiterhin 60% bzw. 67% für Eltern). Danach wird ab dem 4. Monat auf 70% (bzw. 77% für Eltern) des Nettolohns erhöht.  80 Prozent (bzw. 87% für Eltern) gelten ab dem 7. Monat. Um diese höheren Sätze zu erhalten, muss die Arbeitszeit mindestens um die Hälfte gekürzt worden sein.


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Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Stellt ein Unternehmer seinen Betrieb auf Kurzarbeit um, muss diese Entscheidung gut begründet sein. Gehen die Aufträge aufgrund einer schwachen Konjunkturlage oder einer Krise wie der Corona-Epidemie zurück, muss der Chef vorab andere Schritte einleiten. Erst wenn z.B. alle Arbeitszeitguthaben abgebaut sind oder eine flexible Urlaubslösung für alle Beschäftigten nicht greift, kann die Agentur für Arbeit informiert werden.

 

Kurzarbeit kann in der Regel für bis zu einem Jahr angeordnet werden. In besonderen Situationen kann die Bundesregierung diesen Zeitraum auf zwei bis drei Jahre ausdehnen. Dazu erlässt sie eine entsprechende Rechtsverordnung. 

 

Dem Antrag auf Kurzarbeitergeld wird stattgegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Anordnung der Kurzarbeit betrifft mindestens 30 Prozent der Belegschaft.
  • Die Kürzung des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts muss mindestens 10 Prozent betragen.

Das Kurzarbeitergeld wird darüber hinaus nur gewährt, wenn der Betrieb glaubhaft versichern kann, dass nach der Konjunkturflaute oder der Krise wieder zur regelmäßigen Arbeitszeit übergangen wird. 

Darf während Kurzarbeit gekündigt werden?

Kurzarbeit - Kündigung nur selten erlaubt; Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl
Kündigung während der Kurzarbeit?

Die Möglichkeiten einer betriebsbedingten Kündigung sind während der Kurzarbeit stark eingeschränkt. Normalerweise erfordert diese Kündigungsart eine "dringende betriebliche Erfordernis". Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um einen kurzfristigen Arbeitswegfall handelt, sondern der Mitarbeiter dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Um Kurzarbeit einzuführen hat das Unternehmen jedoch versichert, dass es sich eben nicht um eine dauerhafte Problematik, sondern um einen vorübergehenden Zustand handelt. Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher sozialwidrig, wenn sie sich auf den gleichen Umstand bezieht, wie die Kurzarbeit.

 

Es ist allerdings nicht so, dass während der Kurzarbeit alle Kündigungen pauschal unwirksam sind. Es gibt durchaus Gründe, aus denen auch während der Kurzarbeit gekündigt werden darf. Allerdings wird jedes Arbeitsgericht bei einer Kündigung während der Kurzarbeit sehr genau hinsehen. Es lohnt sich für Arbeitnehmer auf jeden Fall, eine solche Kündigung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.


Alles Wichtige zur Kündigung während der Kurzarbeit erfahren Sie hier:

 

Kurzarbeit und Kündigung - was ist erlaubt?


Regeländerung durch Corona-Krise

Durch die Pandemie, die der Coronavirus ausgelöst hat, hat die Bundesregierung die bisher geltenden Regelungen vorübergehend aufgehoben. Rückwirkend zum 01. März 2020 wurde eine Verordnung erlassen, die den Bezug des Kurzarbeitergeldes für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 vereinfachen soll. Um während der Corona-Epidemie von dem Kurzarbeitergeld profitieren zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Von der angeordneten Kurzarbeit sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betroffen. Vor der Neuregelung lag die Grenze bei mindestens 30 Prozent.
  • Leiharbeiter waren bisher vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen. Befristet bis Ende 2020 können Arbeitgeber auch für diese Beschäftigungsverhältnisse einen Antrag stellen.
  • Die Regelung zu den Arbeitszeitkonten wird außer Kraft gesetzt. Dies bedeutet, die Beschäftigten müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden kann.
  • Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird für den Betrieb ausgesetzt. Während der Übergangsregelung wird dieser Anteil von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Für das Saison-Kurzarbeitergeld gilt, dass die Beschäftigten nicht aus der Winterbeschäftigungsumlage bezahlt werden. Die Erstattung erfolgt aus dem Topf der Sozialversicherungsbeiträge.

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Kurzarbeit  - Agentur für Arbeit; Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Kurzarbeit ist meldepflichtig

Vor dem Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die Verkürzung der Arbeitszeit an die Agentur für Arbeit melden. Das entsprechende Formular heißt: »Anzeige über Arbeitsausfall«. Die Meldung muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, in dem die arbeitsverkürzende Maßnahme eingetreten ist.

 

Die Meldung über den Arbeitsausfall kann auf dem Postweg oder online erfolgen. Neben der Betriebsnummer und den Kontaktdaten des Unternehmens muss der Antrag auch Auskunft über die Länge der Kurzarbeit und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer geben können.  

 

Zusätzlich zu der Anzeige über den Arbeitsausfall stellt der Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Wird dieser Antrag von der zuständigen Behörde bewilligt, erstattet die Agentur für Arbeit auf Antrag die Zahlung des monatlichen Kurzarbeitergeldes.  

Müssen die Mitarbeiter zustimmen?

Bevor der Arbeitgeber sich an die Agentur für Arbeit wendet und den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt, muss feststehen, welche Mitarbeiter von der Maßnahme betroffen sind. Besteht in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum Kurzarbeitergeld, kommt diese zur Anwendung. Gibt es keine gesonderte Vereinbarung, müssen die betroffenen Beschäftigten dem Antrag verbindlich zustimmen. 

 

Im Einzelnen gibt es folgende Möglichkeiten, die Zustimmung der Mitarbeiter einzuholen:

  • ein bestehender Tarifvertrag sieht Kurzarbeit bereits vor 
  • die Arbeitsverträge enthalten die Zustimmung
  • der Betriebsrat stimmt der Maßnahme zu
  • die Arbeitnehmer stimmen einzeln zu
  • der Arbeitgeber führt eine Änderungskündigung mit entsprechender Vereinbarung durch 

Welche Rolle spielt eine Mitarbeitervertretung?

Kurzarbeit - Zustimmung des Betriebsrates; Rechtsanwälte und Fachanwälte in Rastatt und Bühl
Ein Betriebsrat muss zustimmen

In jedem Unternehmen darf nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes eine Mitarbeitervertretung - Personalrat oder Betriebsrat – gewählt werden, wenn dort mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sofern die Zustimmung der Mitarbeiter nicht bereits geregelt ist, hat diese Mitarbeitervertretung ein zwingendes Zustimmungsrecht. 

Können Selbstständige Kurzarbeitergeld beantragen?

Wer selbstständig tätig ist, zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Dies ist die Grundvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Selbstständige können daher kein Kurzarbeitergeld beantragen.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf die Steuer aus?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, muss er dieses nicht über seine private Steuererklärung versteuern. Die Lohnersatzleistung unterliegt aber – ebenso wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld – dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, das zu versteuernde Einkommen wird um die Summe des in einem Jahr bezogenen Kurzarbeitergeldes erhöht, um den Steuersatz zu errechnen. 

Kurzarbeit - das Wichtigste zusammengefasst

  • Kann ein Arbeitgeber nicht mehr genügend Arbeit vergeben, ist er in der Regel dazu gezwungen, Mitarbeiter zu entlassen. Um diesen Schritt zu vermeiden, kann der Unternehmer bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden.
  • Kurzarbeit bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit verkürzt wird. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitsausfall an und beantragt gleichzeitig für seine Mitarbeiter das Kurzarbeitergeld. Für die Anmeldung muss der Arbeitgeber die Zustimmung seiner Beschäftigten einholen. Ein vorhandener Betriebsrat hat ein zwingendes Mitspracherecht.
  • Weitere Voraussetzungen verlangen, dass mindestens 30 Prozent der Belegschaft von der Maßnahme betroffen sind und die monatlichen Einbußen bei dem einzelnen mindestens 10 Prozent betragen. 
  • Selbstständige können nicht von dem Kurzarbeitergeld profitieren, wenn sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. 
  • Kurzarbeitergeld muss nicht versteuert werden. Die Lohnersatzleistung unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. 
  • Aufgrund der Corona-Epidemie sah die Bundesregierung sich gezwungen, von den bisher geltenden Regelungen abzuweichen. Die Übergangsregelungen gelten rückwirkend vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
  • Die Erleichterungen sehen u.a. vor, dass nur noch 10 Prozent der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein muss. Der Arbeitgeber wird von der Pflicht entbunden, die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen abzuführen. Bis zum 31. Dezember 2020 übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zahlungen. 

Kurzarbeit - kompetente Beratung vom Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsanwälte in Rastatt und Bühlertal bieten Ihnen eine kompetente Beratung zum Thema Kurzarbeitergeld. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterstützen wir schnell und engagiert. 

 

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