Kurzarbeit bedeutet eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn der Auftragseingang in erheblichem Umfang zurückgeht. Kann der Chef nicht mehr genügend Arbeit vergeben, müsste er früher oder später Personal entlassen. Um dies zu verhindern, gibt es in Deutschland das System der Kurzarbeit. Diese kann ein Unternehmen bei der Agentur für Arbeit im Bedarfsfall anmelden.
Die gesetzliche Grundlage dazu bietet § 170 Absatz 1 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Für den Betrieb ist das Kurzarbeitergeld eine große Entlastung: Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit spart Personalkosten ein und verhindert evtl. eine Zahlungsunfähigkeit, denn neben den Lohn- und Gehaltszahlungen muss der Unternehmer für jeden Beschäftigten den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abführen.
Problematisch wird es, wenn Kündigungen während der Kurzarbeit erfolgen. In der Regel empfiehlt es sich die Fälle durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Arbeitsrecht ist seit Jahren ein zentraler Schwerpunkt unserer Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl. Gerne stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern für alle Fragen zur Kurzarbeit zur Verfügung. Insbesondere bei einer Kündigung während der Kurzarbeit empfehlen wir unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht und Kurzarbeit
Rastatt 07222-1598890
Die Anordnung zur Kurzarbeit muss nicht den ganzen Betrieb betreffen. Der Geschäftsführer eines Autohauses kann z. B. für Verkauf und die Werkstatt Kurzarbeit festlegen, während die Verwaltung vollbeschäftigt weiterarbeitet. Auf diese Weise können die bereits bestehenden Aufträge noch abgewickelt werden. Kurzarbeit kann also durchaus abteilungsweise eigesetzt werden.
Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer haben durch die einschneidende Maßnahme in jedem Monat weniger Geld zur Verfügung. Damit sie der Einkommensverlust nicht zu hart trifft, kann ihr Chef Kurzarbeitergeld für sie beantragen. Diese "Lohnersatzleistung" wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des letzten Nettolohns. Hat der Arbeitnehmer ein Kind, steigt sein Anteil auf 67%.
Ein Beispiel: Wenn das Unternehmen 50% Kurzarbeit anordnet, erhalten die Mitarbeiter 50% regulären Lohn und für die ausgefallene Hälfte das Kurzarbeitergeld. Dieses Kurzarbeitergeld entspricht 60% des halben Lohns.
Als Bemessungsgrundlage dient der Agentur für Arbeit der reguläre Jahresverdienst des Beschäftigten. Dies bedeutet, dass die Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld einbezogen wird. Da die Bundesagentur für Arbeit vom Nettolohn ausgeht, wird der Bruttojahresverdienst um die folgenden Positionen gekürzt:
Durch die Coronakrise wird das Kurzarbeitergeld erhöht. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 gelten für die ersten 3 Monate weiterhin 60% bzw. 67% für Eltern). Danach wird ab dem 4. Monat auf 70% (bzw. 77% für Eltern) des Nettolohns erhöht. 80 Prozent (bzw. 87% für Eltern) gelten ab dem 7. Monat. Um diese höheren Sätze zu erhalten, muss die Arbeitszeit mindestens um die Hälfte gekürzt worden sein.
Kurzarbeit und Arbeitsrecht? Fragen Sie unverbindlich einen Rechtsanwalt:
Kostenlose Ersteinschätzung
auch telefonisch für die Region Baden-Baden - Rastatt - Bühl - Gaggenau und Umgebung
Rastatt 07222-1598890
Stellt ein Unternehmer seinen Betrieb auf Kurzarbeit um, muss diese Entscheidung gut begründet sein. Gehen die Aufträge aufgrund einer schwachen Konjunkturlage oder einer Krise wie der Corona-Epidemie zurück, muss der Chef vorab andere Schritte einleiten. Erst wenn z.B. alle Arbeitszeitguthaben abgebaut sind oder eine flexible Urlaubslösung für alle Beschäftigten nicht greift, kann die Agentur für Arbeit informiert werden.
Kurzarbeit kann in der Regel für bis zu einem Jahr angeordnet werden. In besonderen Situationen kann die Bundesregierung diesen Zeitraum auf zwei bis drei Jahre ausdehnen. Dazu erlässt sie eine entsprechende Rechtsverordnung.
Dem Antrag auf Kurzarbeitergeld wird stattgegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Kurzarbeitergeld wird darüber hinaus nur gewährt, wenn der Betrieb glaubhaft versichern kann, dass nach der Konjunkturflaute oder der Krise wieder zur regelmäßigen Arbeitszeit übergangen wird.
Die Möglichkeiten einer betriebsbedingten Kündigung sind während der Kurzarbeit stark eingeschränkt. Normalerweise erfordert diese Kündigungsart eine "dringende betriebliche Erfordernis". Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um einen kurzfristigen Arbeitswegfall handelt, sondern der Mitarbeiter dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Um Kurzarbeit einzuführen hat das Unternehmen jedoch versichert, dass es sich eben nicht um eine dauerhafte Problematik, sondern um einen vorübergehenden Zustand handelt. Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher sozialwidrig, wenn sie sich auf den gleichen Umstand bezieht, wie die Kurzarbeit.
Es ist allerdings nicht so, dass während der Kurzarbeit alle Kündigungen pauschal unwirksam sind. Es gibt durchaus Gründe, aus denen auch während der Kurzarbeit gekündigt werden darf. Allerdings wird jedes Arbeitsgericht bei einer Kündigung während der Kurzarbeit sehr genau hinsehen. Es lohnt sich für Arbeitnehmer auf jeden Fall, eine solche Kündigung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.
Alles Wichtige zur Kündigung während der Kurzarbeit erfahren Sie hier:
Durch die Pandemie, die der Coronavirus ausgelöst hat, hat die Bundesregierung die bisher geltenden Regelungen vorübergehend aufgehoben. Rückwirkend zum 01. März 2020 wurde eine Verordnung erlassen, die den Bezug des Kurzarbeitergeldes für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 vereinfachen soll. Um während der Corona-Epidemie von dem Kurzarbeitergeld profitieren zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Vor dem Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die Verkürzung der Arbeitszeit an die Agentur für Arbeit melden. Das entsprechende Formular heißt: »Anzeige über Arbeitsausfall«. Die Meldung muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, in dem die arbeitsverkürzende Maßnahme eingetreten ist.
Die Meldung über den Arbeitsausfall kann auf dem Postweg oder online erfolgen. Neben der Betriebsnummer und den Kontaktdaten des Unternehmens muss der Antrag auch Auskunft über die Länge der Kurzarbeit und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer geben können.
Zusätzlich zu der Anzeige über den Arbeitsausfall stellt der Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Wird dieser Antrag von der zuständigen Behörde bewilligt, erstattet die Agentur für Arbeit auf Antrag die Zahlung des monatlichen Kurzarbeitergeldes.
Bevor der Arbeitgeber sich an die Agentur für Arbeit wendet und den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt, muss feststehen, welche Mitarbeiter von der Maßnahme betroffen sind. Besteht in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum Kurzarbeitergeld, kommt diese zur Anwendung. Gibt es keine gesonderte Vereinbarung, müssen die betroffenen Beschäftigten dem Antrag verbindlich zustimmen.
Im Einzelnen gibt es folgende Möglichkeiten, die Zustimmung der Mitarbeiter einzuholen:
In jedem Unternehmen darf nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes eine Mitarbeitervertretung - Personalrat oder Betriebsrat – gewählt werden, wenn dort mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sofern die Zustimmung der Mitarbeiter nicht bereits geregelt ist, hat diese Mitarbeitervertretung ein zwingendes Zustimmungsrecht.
Wer selbstständig tätig ist, zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Dies ist die Grundvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Selbstständige können daher kein Kurzarbeitergeld beantragen.
Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, muss er dieses nicht über seine private Steuererklärung versteuern. Die Lohnersatzleistung unterliegt aber – ebenso wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld – dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, das zu versteuernde Einkommen wird um die Summe des in einem Jahr bezogenen Kurzarbeitergeldes erhöht, um den Steuersatz zu errechnen.
Unsere Rechtsanwälte in Rastatt und Bühlertal bieten Ihnen eine kompetente Beratung zum Thema Kurzarbeitergeld. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterstützen wir schnell und engagiert.
Rufen Sie uns an!
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht und Kurzarbeit
Rastatt 07222-1598890
Das könnte Sie auch interessieren
Als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht haben wir regelmäßig Kündigungen auf dem Tisch, die nicht zulässig sind. Hier erfahren Sie was erlaubt ist und wo die Gerichte einen Riegel vorschieben.
Wann genau darf während Kurzarbeit gekündigt werden? Was passiert mit dem Kurzarbeitergeld in diesem Fall? Sind die Kündigungen während Kurzarbeit wirksam? Alles Wichtige speziell zur Kündigung während Kurzarbeit erfahren Sie hier.
Das Verhandeln von Abfindungen gehört für unsere Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl zum Tagesgeschäft. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Abfindungen direkt vom Anwalt.