Betrunken Radfahren - Führerschein weg!

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - Betrunken Radfahren

Auch wenn viele das noch für ein Kavaliersdelikt halten, die Gerichte verstehen auch bei alkoholisiertem Fahrradfahren keinen Spaß! Die Promillegrenze ist zwar deutlich höher als beim Autofahren, aber Auffälligkeiten sollte man sich auch schon nach 2 Bier nicht mehr leisten.

Wie viel Alkohol ist erlaubt?

  • 1,6 Promille sind das Maximum des Erlaubten
  • Ab 0,3 Promille sollte man im Straßenverkehr mit dem Fahrrad nicht mehr auffallen

Welche Strafen drohen?

  • Ab 1,6 Promille auf dem Rad ist der Führerschein weg (Straftat, 3 Punkte in Flensburg) 
  • Bei mehr als 1,6 Promille wird in der Regel auch eine MPU angeordnet (auch wenn man keinen Führerschein besitzt)
  • Wer als Radler weniger Alkohol im Blut hat, darf weiterfahren, wenn keine Auffälligkeiten festgestellt werden 
  • Unter 1,6 Promille kann "alkoholtypisches Versagen" (z. B. Schlangenlinien fahren) mit 2 Punkten sowie einer empfindlichen Geldstrafe geahndet werden
  • Wenn bei Auffälligkeiten über 0,3 Promille gemessen werden, steht eine Strafanzeige im Raum. Bei Wiederholung droht auch hier die MPU

Gibt es ein Fahrradverbot?

Fahrradverbot? Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - Martin Borsch

Obwohl es eine Fahrerlaubnis für das Fahrrad nicht gibt, kann durchaus ein Radfahrverbot ausgesprochen werden. Wer sich mit dem Fahrrad nicht an die Straßenverkehrsordnung hält, muss mit einem Fahrverbot für seinen Drahtesel rechnen. Besonders häufig erwischt es dabei Radler, die alkoholisiert fahren, rote Ampeln ignorieren, in Fußgängerzonen einfahren oder nicht verkehrssichere Fahrräder (z. B. keine Lampen) bewegen. 

Tipp vom Rechtsanwalt: Das Verbot gilt dann häufig für alle erlaubnisfreien Fahrzeuge, also theoretisch sogar für Tretroller.

Härter bestraft als betrunkene Autofahrer

In diesem schon etwas älteren Fall hat es einen Fahrradfahrer ganz schlimm erwischt. Weil er betrunken mit dem Fahrrad unterwegs war und die MPU verweigerte, hat er nicht nur seinen Autoführerschein verloren. Das Gericht belegte ihn auch noch mit einem Fahrradverbot! Im Endeffekt fällt die Strafe damit sogar noch härter aus als bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem PKW.


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Ohne Licht - mit gravierenden Folgen

Eigentlich fing es ganz harmlos an. Der Besucher eines Festes war nachts mit seinem Fahrrad ohne Licht unterwegs, und wurde deshalb von der Polizei angehalten. Bei der Kontrolle wurden die Polizisten misstrauisch und ordneten eine Blutalkoholuntersuchung an. Dabei wurde dann ein Promillewert von 1,73 festgestellt. Der Fahrradfahrer wurde daraufhin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer saftigen Geldstrafe verurteilt und aufgefordert, innerhalb von acht Wochen ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Nachdem der Mann dem nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein und untersagte ihm auch, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug (z. B. Fahrrad) zu fahren.    

Hoher Promillewert spricht für Alkoholmissbrauch

Alkohol am Steuer?  Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Rastatt, Baden-Baden, Bühl, Gaggenau und Umgebung

Auf den Widerspruch des Anwalts bezog das Verwaltungsgericht Neustadt Stellung und betonte zunächst, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, um über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden zu können.

 

Die hohe Blutalkoholkonzentration des Mannes spricht dafür, dass er regelmäßig große Mengen an Alkohol trinkt und in diesem Zustand auch aktiv am Straßenverkehr teilnimmt. Welches Fahrzeug er dabei benutzt, spielt keine Rolle, da in jedem Fall eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr besteht. 

Kein Gutachten - keine Eignung

Um abzuklären, ob er sich auch unter starkem Alkoholeinfluss derart im Griff hat, dass er auf eine Teilnahme am Straßenverkehr verzichtet, musste ein MPU-Gutachten eingeholt werden. Da der Mann sich jedoch weigerte, dieses vorzulegen, ist die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass er nicht die entsprechende Eignung besitzt.

 

Auch das ausgesprochene Fahrradverbot kritisierte das Gericht nicht. Es bezog sich auf die Fahrerlaubnisverordnung, nach der das Führen von Fahrzeugen untersagt werden muss, wenn jemand hierzu nicht geeignet ist. Das Gericht betonte, dass eine Blut-Alkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille zur absoluten Fahruntüchtigkeit für erlaubnisfreie Fahrzeuge führt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher zu Recht ein MPU-Gutachten angefordert, welches der Antragsteller nicht fristgerecht beigebracht hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde von einer Nichteignung des Radfahrers ausging.    

Auch alkoholisierte Fahrradfahrer können Andere erheblich gefährden

Die Richter führten aus, dass von Fahrradfahrern statistisch gesehen zwar eine geringere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, allerdings kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und zur Beschädigung von Sachwerten kommen. Schließlich kann auch ein alkoholisierter Fahrradfahrer durch seine Fahrweise andere motorisierte Verkehrsteilnehmer in Gefahr oder zumindest in große Bedrängnis bringen.


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