Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht

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Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)

Aufgrund der Vielzahl von Beteiligten bietet das WEG-Recht oft Anlass für Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen. Eine kompetente Beratung hilft Probleme zu vermeiden. Wer die Rechtslage kennt, erspart sich unter Umständen einen teuren Prozess. Eckhard Schütt unser Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht hilft Ihnen schnell und kompetent bei allen Fragen zum Wohnungseigentumsrecht.

Fachanwalt für WEG-Recht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für WEG-Recht Eckhard Schütt - Rastatt-Bühl-Baden-Baden

Rechtsanwalt Eckhard Schütt ist ein erfahrener Profi im WEG-Recht. Seit über 20 Jahren berät er erfolgreich Wohnungseigentümer, Verwalter und Eigentümergemeinschaften. Wir können wir Ihnen eine kompetente Beratung sowie eine engagierte Vertretung im WEG-Recht garantieren.

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Rechtsanwalt Eckhard Schütt

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Hier können wir Ihnen helfen

Verwalter

  • Verwalterverträge, Vertragsverhandlungen
  • Vergütungsansprüche
  • Abwehr von Regressansprüchen
  • Unterstützung bei der Formulierung von Beschlüssen
  • Anfechtung von Beschlüssen 
  • Verwaltung von Sondereigentum


Eigentümergemeinschaften

  • Offene Wohngelder beitreiben
  • Unterstützung bei der Formulierung von Beschlüssen
  • Durchsetzung von Beschlüssen
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte oder innerhalb der Gemeinschaft

Wohnungseigentümer

  • Beschlussprüfung 
  • Beschlussanfechtung
  • Ansprüche innerhalb der Gemeinschaft durchsetzen
  • Eigentumsbeeinträchtigungen abwehren

Was ist das WEG-Recht?

Was ist das WEG-Recht? Fachanwalt für WEG-Recht in Rastatt, Baden-Baden und Bühl

Das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG) regelt das Eigentum an Wohnungen, Flächen und Räumen, sowie das Gemeinschaftseigentum an Gebäuden und Grundstücken. Weiter werden die Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern festgelegt. Es kommt immer dann zum Tragen, wenn Grundstücke oder Häuser durch eine formelle Teilungserklärung unter mehreren Eigentümern aufgeteilt werden. Das Wohnungseigentumsrecht ermöglicht Eigentum an einzelnen Wohnungen oder Hausteilen.  

Eigentumsarten und Teilungserklärung

Aus juristischer Sicht besteht das Wohneigentum aus unterschiedlichen Teilen. Dazu gehören

  • Sondereigentum
    Sondereigentum besteht normalerweise an Eigentumswohnungen oder Geschäftsräumen. Das Recht daran steht nur dem Eigentümer als Allein- oder Volleigentum zu. Sondereigentum kann neben Wohnungen auch an anderen, wesentlichen Teilen einer Immobilie bestehen, also z. B. an Lagerräumen, Garagen, Parkplätzen oder Kellern.
  • Gemeinschaftseigentum
    Dazu gehören diejenigen Hausteile die von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden oder dem allgemeinen Gebrauch dienen. Beispiele hierfür sind das Dach, das Treppenhaus oder die Außenwände.

Die Teilungserklärung regelt als notarielle Urkunde viele wichtige Fragen innerhalb der Gemeinschaft. Zusammen mit dem Aufteilungsplan und der Gemeinschaftsordnung ordnet sie die einzelnen Gebäudeteile den verschiedenen Eigentumsarten zu. Die Regelungen, die in der Teilungserklärung getroffen werden, stehen sogar vor dem Wohnungseigentumsgesetz.

 

Gerne unterstützen wir Sie z. B. bei einer sorgfältigen Analyse der Teilungserklärung in Ihrer Gemeinschaft und allen Fragen zu den Eigentumsarten. Idealerweise sollte dies bereits vor dem Wohnungskauf geschehen, da die Teilungserklärung anschließend auch für Sie verbindlich ist.

Die Eigentümerversammlung

In der Wohnungseigentümerversammlung entscheiden die Eigentümer über alle wichtigen Fragen des gemeinschaftlichen Objektes. Dazu gehören z. B. die Bestellung und Abberufung des Verwalters, der Wirtschaftsplan, Sonderumlagen, Reparaturen oder Nutzungsrechte. Üblicherweise führt der Verwalter den Vorsitz und erstellt das Protokoll der Sitzung. Neben der üblichen jährlichen Versammlung können jederzeit außerordentliche Versammlungen bei besonders dringenden Themen einberufen werden.

 

Die Wohnungseigentümerversammlung trifft ihre Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip. Das Stimmrecht kann dabei je nach Festlegung in der Teilungserklärung an verschiedene Dinge geknüpft sein. Gängig sind z. B. Miteigentumsanteile oder Quadratmeter Wohnfläche. Ist dazu nichts gesondert festgelegt, gilt das gesetzliche Kopfprinzip. D. h. jeder Miteigentümer hat eine Stimme, unabhängig von dem Anteil den er am Gesamtobjekt besitzt.  

 

Die Sitzung ist nicht öffentlich. Allerdings können die Wohnungseigentümer einem Vertreter Vollmacht erteilen. Dies kann auch der Verwalter oder ein Außenstehender sein. Zu bestimmten Punkten können externe wie z. B. Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberater zugelassen werden, um die Eigentümergemeinschaft zu beraten.

 

Damit die Versammlung beschlussfähig ist, muss mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein. Dies gilt solange die Teilungserklärung nichts Anderes vorsieht. Sollten die erforderlichen Miteigentumsanteile nicht erreicht werden, muss der Verwalter eine neue Versammlung einberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Bei der Wiederholungsversammlung spielt die Anzahl der vertretenen Miteigentumsanteile keine Rolle mehr. 

 

Eine weitere Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit ist eine ordnungsgemäße Ladung. Die Ladung muss in der Regel mindestens 2 Wochen vorher erfolgen und eine Tagesordnung enthalten, damit sich alle Eigentümer entsprechend vorbereiten können. Nur über die Punkte, die in der Tagungsordnung aufgeführt sind kann auch eine Beschlussfassung erfolgen. Sollten Beschlüsse zu anderen Themen gefasst werden, können diese mit einer Anfechtungsklage u. U. rückgängig gemacht werden.


Kompetente Beratung im WEG Recht

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Eckhard Schütt ist unser Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht. Er ist als etablierter Profi seit über 20 Jahren fast ausschließlich im Mietrecht und WEG-Recht tätig und berät Sie persönlich und kompetent. Bei Bedarf vertreten wir Sie engagiert vor Gericht und setzen Ihre Rechte durch. 

 

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