Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?

Urlaub in der Probezeit? Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl

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Viele Mitarbeiter sind sich nicht sicher, ob sie in der Probezeit bereits Urlaub nehmen dürfen. Man beginnt ein neues Arbeitsverhältnis und möchte natürlich erst einmal einen guten Eindruck machen. Die Frage nach Urlaub, wo man doch gerade erst begonnen hat, erscheint vielen dabei nicht hilfreich. Wie aber ist die rechtliche Situation, wenn man aus persönlichen Gründen dringend ein oder zwei Tage Urlaub braucht? Dies hat der Gesetzgeber eindeutig geklärt.

Was ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht einen Anspruch von 24 Werktagen für jeden Arbeitnehmer vor. Da hier die Samstage mitgerechnet werden, stehen jedem Arbeitnehmer bei einer fünf Tage Woche 20 Urlaubstage per Gesetz zu. Per Arbeitsvertrag kann mehr Urlaub gewährt werden, nicht jedoch weniger.

Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub erwerben Mitarbeiter, sobald sie mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit nachweisen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass erst nach sechs Monaten überhaupt Urlaub genommen werden kann. Vielmehr erwirbt ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit das Recht auf ein Zwölftel das vereinbarten Jahresurlaubs.

 

Beispiel: Wenn also einem Mitarbeiter bei einer fünf Tage Woche vom Arbeitgeber 28 Tage Jahresurlaub zugesagt werden, hat er nach einem Monat einen gesetzlichen Anspruch auf 2,3 Urlaubstage erworben. Rein rechtlich kann er diesen bereits in der fünften Arbeitswoche beanspruchen. Nachdem der Arbeitnehmer sechs Monate im Betrieb war, stehen ihm automatisch die vollen 28 Tage zu.


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Darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch ablehnen. Hierfür gelten in der Probezeit die gleichen Regeln wie während des gesamten Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubswunsch eines Mitarbeiters bei der betrieblichen Planung zu berücksichtigen. Er darf einen Urlaubsantrag nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange dagegen sprechen oder die Urlaubswünsche verschiedener Mitarbeiter miteinander kollidieren. Unter dringenden betrieblichen Gründe verstehen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zum Beispiel

  • hohe Auslastung zu bestimmten Terminen (z.B. Einzelhandel vor Weihnachten)
  • Urlaub von Kollegen (z. B. Eltern die nur in den Schulferien in Urlaub fahren können)
  • hoher Krankenstand in der Abteilung
  • festgelegte Betriebsferien

Im Streitfall kommt es vor Gericht immer zu einer Einzelabwägung. Dabei muss der Rechtsanwalt des Arbeitgebers beweisen, dass die betrieblichen Notwendigkeiten gegenüber dem Urlaubswunsch des Mitarbeiters überwiegen. Dies ist keineswegs immer einfach, da die betriebliche Notwendigkeit nicht nur bedeutend, sondern auch dringend sein muss.

Wird Urlaub vom vorherigen Arbeitsverhältnis angerechnet?

Gesetzlicher Urlaubsanspruch-Rechtsanwälte und Fachanwälte in Rastatt und Bühl

Der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub bezieht sich immer auf das gesamte Jahr. Wenn also z. B. ein Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub nimmt und in der zweiten Jahreshälfte zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, hat er auf seiner neuen Arbeitsstelle keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch mehr.

Tipp vom Anwalt: In der Praxis gewähren die meisten Betriebe einen vertraglichen Urlaubsanspruch, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht.

 

Die Regelung gilt nicht nur für die Probezeit, wirkt sich aber meistens in dieser Phase aus. Eine unbezahlte oder widerrufliche Freistellung beim vorherigen Arbeitgeber wird nicht auf den Mindesturlaub angerechnet.

Gibt es einen Resturlaub bei Kündigung in der Probezeit?

Sollte ein Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt werden, so kann es durchaus sein, dass ihm Resturlaub zusteht. Wie oben beschrieben, erwirbt jeder Mitarbeiter pro Monat ein Zwölftel seines jährlichen Urlaubsanspruchs. Wenn also ein Arbeitnehmer z. B. nach drei Monaten Probezeit die Kündigung erhält, ohne dass er bisher Urlaub genommen hat, stehen ihm drei Zwölftel des vereinbarten (bezahlten!) Jahresurlaubs zu. Dieser muss dann vom Arbeitgeber entweder ausbezahlt werden oder der Mitarbeiter kann die Arbeitsstelle ohne finanzielle Einbußen einige Tage früher verlassen.

Das Gleiche gilt für Ausgleichstage, die durch Sonntagsarbeit oder auch Überstunden erworben wurden. 

Prüfen Sie Ihren Anspruch bei Verlassen des Unternehmens genau und schalten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht ein.

Tipps vom Rechtsanwalt: So sollten Sie vorgehen!

  • Unabhängig von der rechtlichen Situation, ist es vielleicht nicht geschickt, gleich am Anfang des Arbeitsverhältnisses einen längeren Urlaub zu beantragen. Der Arbeitgeber hat das Recht, in der Probezeit ohne Angabe von Gründen die Kündigung auszusprechen. In das Gesamtbild spielt dabei sicher auch die Arbeitsmoral hinein. Andererseits wird kaum ein Arbeitgeber einen gut begründeten Urlaubswunsch von ein oder zwei Tagen während der Probezeit abschlagen. Wenn beispielsweise Handwerker zuhause einen Schaden beheben müssen oder ein naher Verwandter ernsthaft erkrankt ist, haben die meisten Arbeitgeber wohl Verständnis dafür.
  • Gerade bei längeren Probezeiten von sechs Monaten, liegt es oft auch im Interesse des Arbeitgebers, dass ein Teil des Urlaubs bereits in der Probezeit genommen wird. Einige Kurzurlaube sind für Betriebe oft leichter zu kompensieren, als wenn ein Mitarbeiter zum Jahresende fünf Wochen am Stück fehlt.
  • Sollte bereits ein Urlaub gebucht sein, empfehlen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Ärger zu vermeiden und dies bereits im Vorstellungsgespräch anzusprechen. In den meisten Betrieben findet sich dafür sicher eine Lösung, wenn der Arbeitgeber in Ihnen die richtige Person für die Arbeitsstelle sieht.
  • Urlaub in der Probezeit durch einen Rechtsanwalt zu erzwingen, auch wenn er Ihnen rechtlich zustehen sollte, empfehlen wir nur in extremen Ausnahmefällen. Als Mitarbeiter sind Sie spätestens beim Arbeitszeugnis auf ein gewisses Wohlwollen des Chefs angewiesen.

  • Auf keinen Fall sollten Sie einfach von der Arbeit fernbleiben, wenn Ihnen kein Urlaub genehmigt wird. Dies hat mit Sicherheit mindestens eine Abmahnung zur Folge. In der Probezeit droht Ihnen wahrscheinlich direkt die Kündigung. In diesem Fall besteht auch mit einem guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kaum eine Chance auf Wiedereinstellung oder Abfindung.

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Die meisten Probleme mit Urlaub in der Probezeit lassen sich durch ein offenes Gespräch lösen. Sollten Sie damit nicht weiterkommen, rufen Sie uns an. Wahrscheinlich können unsere Anwälte Ihnen bereits in der kostenlosen Ersteinschätzung genau sagen, ob sich ein Rechtsstreit für Sie lohnt.

 

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