Chef beleidigt – fristlose Kündigung?

 Urteil LAG Berlin-Brandenburg  (LAG, Az.: 7 TaBV 1479/19)
Den Chef beleidigen ist keine gute Idee - aber das Unternehmen hat ein Problem

In einem metallverarbeitenden Betrieb stritten ein Arbeitnehmer und sein Vorgesetzter über die Sicherheitsbedingungen bei dem Einsatz einer Maschine. Während der verbalen Auseinandersetzung beleidigte der Mitarbeiter seinen Chef und stellte dessen Fachkompetenz mit einem respektlosen Lachen infrage. Der betroffene Arbeitnehmer hatte wegen seines Verhaltens schon mehrere Abmahnungen erhalten.

 

Sein aggressives Verhalten unterstrich der Mitarbeiter durch das lautstarke Fallenlassen eines circa fünfzig Kilogramm schweren Ziehsteinhalters. 

Kann der Arbeitgeber den Betriebsrat umgehen?

Der Vorgesetzte wandte sich an den Betriebsrat des Unternehmens, um dessen Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung einzuholen. Der Betriebsrat willigte allerdings nicht in die Kündigung ein. Damit blieb dem Arbeitgeber nur der Gang zum Arbeitsgericht. Durch eine entsprechende Anordnung des Arbeitsgerichts lässt sich die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung ersetzen. 

 

In der ersten Instanz verlor der Arbeitgeber den Prozess, da das Arbeitsgericht keinen wichtigen Grund erkennen konnte. Im Wesentlichen scheiterte das Verfahren an den Beweisen, die das Unternehmen in einem solchen Fall vorlegen muss.

Wie entscheidet das Landesarbeitsgericht?

Das gleiche Problem verfolgte den Arbeitgeber auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht. Die Richter am LAG Berlin-Brandenburg vertraten die Ansicht, dass respektloses Verhalten gegenüber einem Vorgesetzten grundsätzlich für eine fristlose Kündigung ausreicht. Voraussetzung ist, dass die klagende Partei ihre Anschuldigung beweisen kann. 

 

In dem vorliegenden Fall rechtfertigten die einzelnen Umstände die fristlose Kündigung nicht, weil die Beweise des Klägers nicht ausreichten. Der Kläger konnte nicht belegen, dass der Arbeitnehmer respektlos ihm gegenüber gehandelt hat. Auch das Fallenlassen des Ziehsteinhalters werteten die Richter nicht als provokative Handlung, da der Beschuldigte angab, der Stein sei ihm versehentlich aus der Hand gerutscht. 

 

Für das Urteil, das zugunsten des Beklagten gefällt wurde, sprach nicht zuletzt, dass er auf die Sicherheitsbedingungen bei dem Einsatz einer Maschine hinweisen wollte. 

 

Das LAG Berlin-Brandenburg kam in seinem Urteil (LAG, Az.: 7 TaBV 1479/19) zu dem Schluss, dass das respektlose Verhalten eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Chef in diesem Fall nicht zwingend eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das LAG wies daher die Klage des Arbeitgebers zurück.  


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Kündigung – das sollten Sie wissen

Betriebsbedingte Kündigungen

 

Sprechen betriebliche Gründe wie z. B. ein starker Umsatzrückgang für fristlose Kündigungen, muss der Arbeitgeber eine Auswahl treffen, die die soziale Situation seiner Mitarbeiter einbezieht. Dies bedeutet, dass einem ledigen Angestellten eher gekündigt werden kann, als einem fünfköpfigen Familienvater. 

Betriebsbedingt ist eine fristlose Kündigung so gut wie unmöglich. Es sind nur wenige theoretische Fälle denkbar, in denen eine fristlose Kündigung betriebsbedingt ausgesprochen werden kann.

 

Personenbedingte Kündigungen

 

Eine personenbedingte Kündigung kommt z. B. in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit in dem erforderlichen Maße auszuüben. Auch personenbedingte Kündigungen können in der Regel nur fristgerecht und evtl. mit einer Freistellung ausgesprochen werden.

 

Verhaltensbedingte Kündigungen

 

Verhaltensbedingte Kündigungen haben ihre Ursache in dem Verhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann zu diesem Mittel greifen, wenn das Vertrauensverhältnis z. B. durch einen Diebstahl oder die Weitergabe sensibler Daten an die Konkurrenz nachhaltig gestört ist. Dies ist die häufigste Form der fristlosen Kündigung.

 

Bei einer Auseinandersetzung vor Gericht kommt es auf Abwägung aller Umstände an. Diese führen – wie das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt – nicht immer dazu, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Fristlose Kündigung . Rechtsanwälte in Rastatt, Bühl und Baden-Baden
Fristlose Kündigung ist schwierig durchzusetzen

Möchte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beenden, kann der Arbeitsvertrag gekündigt werden. § 622 BGB sieht vor, dass bei einer ordentlichen Kündigung bestimmte Fristen eingehalten werden. Ist diese Kündigungsfrist nicht gewünscht, kann das Unternehmen eine fristlose Kündigung aussprechen.  

 

Die fristlose Kündigung ist im § 626 BGB geregelt. Greift ein Arbeitgeber zu diesem Mittel, verlangt die gesetzliche Bestimmung, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen

An fristlose Kündigungen legt der Gesetzgeber einen strengen Maßstab an. Zum einen muss ein Grund vorliegen, der dem Chef keine andere Wahl lässt. Zum anderen muss dieser Grund vom Arbeitgeber in ausreichender Form bewiesen werden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen oder diese per Gerichtsurteil ersetzen lassen.

 

Diese Verhaltensweisen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen:

  • Privates Telefonieren
    Dies kann in extremen Fällen einen Arbeitszeitbetrug darstellen, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Allerdings wird das wohl die Ausnahme sein. Wegen einem kurzen Telefonat im Notfall wird kein Arbeitsrichter eine Kündigung akzeptieren.
  • Mobbing
    Auch wenn Mobbing oft nicht einfach zu belegen ist, droht im eindeutigen Fall eine fristlose Kündigung.
  • Negative Äußerungen
    Wer sich zu einem spontanen Wutausbruch hinreißen lässt, muss mit einer Kündigung rechnen. Insbesondere in sozialen Medien finden sich häufiger bedenkliche Äußerungen von Mitarbeitern über das eigene Unternehmen. Dies ist umso problematischer, als sich der Vorwurf durch den geposteten Text leicht belegen lässt. Nicht zuletzt verstößt der Arbeitnehmer damit gegen die Nebenpflicht zur Verschwiegenheit, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
  • Verdacht auf Diebstahl
    Wenn ein gut begründeter Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter etwas gestohlen hat, beeinträchtigt dies die Vertrauensbasis außerordentlich. Eine Kündigung wird von den Arbeitsgerichten in diesen Fällen daher normalerweise akzeptiert.
  • Urlaub ohne Zustimmung
    Ohne Zustimmung des Chefs in den Urlaub zu fahren, kann eine Arbeitsverweigerung darstellen. Ob die Gesamtumstände für eine fristlose Kündigung ausreichen, entscheiden Richter im Einzelfall. 
  • Konkurrenztätigkeit
    Dabei handelt es sich um einen eklatanten Vertrauensbruch. Auch ein guter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wird einen Mitarbeiter in diesem Fall kaum retten können, wenn die Beweislage eindeutig ist.
  • Einnahme von Drogen
    Die Einnahme von Drogen wird insbesondere im Zusammenhang mit Maschinen oft auch als Gefährdung für andere gesehen. Eine fristlose Kündigung ist die übliche Folge.
  • Arbeitszeitbetrug
    Das leider nicht seltene Weitergeben der Stempelkarte ist kein Kavaliersdelikt. Unternehmen antworten hier in der Regel umgehend mit Kündigung, auch um zu verhindern, dass das Beispiel Schule macht.
  • Straftat gegen das Unternehmen
    Wer im Unternehmen z. B. Geld oder Waren stiehlt, Einrichtungen beschädigt, oder Gewalt gegen Personen anwendet, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen.
  • Beleidigungen
    Wenn der Arbeitgeber eine bessere Beweislage hat, als im oben beschriebenen Fall, kann eine Beleidigung durchaus zu einer fristlosen Kündigung führen.
  • Androhung einer Krankmeldung
    Es kommt leider nicht so selten vor, dass Mitarbeiter gegenüber dem Chef oder Kollegen ankündigen, dass sie sich krankmelden, wenn sie z. B. an einem bestimmten Termin keinen Urlaub bekommen. Hierfür haben die Richter in der Regel kein Verständnis (Fall am LAG Köln).
  • Absichtliches Löschen von Daten
    Neben der möglichen Kündigung droht hier evtl. sogar eine Strafanzeige.

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Daneben sind noch viele weitere Möglichkeiten für eine fristlose Kündigung denkbar. Wesentlich ist immer, dass es sich um einen gravierenden Pflichtverstoß handelt und es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist abzuwarten.

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich für Arbeitgeber einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. In der Regel ist bei dieser Kündigungsform eine Abmahnung vorab notwendig. Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und den Prozess gewinnt, kann der Schadenersatz, den das Unternehmen evtl. leisten muss, sehr teuer werden.

Warum ist die Erklärungsfrist so wichtig?

Fristlose Kündigung? Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl
Achtung nur 2 Wochen Zeit!

Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. D. h., dem Arbeitnehmer muss die fristlose Kündigung innerhalb dieser Zeitspanne zugestellt worden sein. Diese Frist beginnt dann, wenn dem Arbeitgeber der Vorfall bekannt geworden ist.

 

Eventuell benötigt das Unternehmen nach dem ersten Verdacht noch einige Zeit zur Aufklärung der Situation. In diesem Fall gelten die zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchungen.

 

Nach Ablauf der Erklärungsfrist kann ein Arbeitnehmer wegen dem betreffenden Anlass nicht mehr fristlos gekündigt werden.

Was bedeutet "verhältnismäßig" bei einer Kündigung?

Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber genau prüfen, ob nicht ein milderes Mittel das gewünschte Ziel erreicht. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Abmahnung
  • Versetzung
  • Umsetzung 
  • Änderungskündigung
  • fristgerechte Kündigung

Nur wenn völlig klar ist, dass keine dieser Maßnahmen zum Erfolg führen kann, bzw. eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses absolut unzumutbar ist, kommt eine fristlose Kündigung infrage.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Kündigung Arbeitnehmer - Rechtsanwälte für Arbeitsrecht helfen sofort
Kündigung - Regeln beachten

Auch ein Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Es muss immer ein schwerwiegender Grund vorliegen, der dem Arbeitnehmer keine andere Wahl lässt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber kann den Lohn nicht mehr zahlen
  • Schwere Verletzungen des Arbeitsschutzes
  • Ernste Beleidigungen
  • Tätliche Aggression gegen den Arbeitnehmer
  • Schweres Mobbing oder sexuelle Belästigung

Die Gerichte werden auch bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers den Einzelfall genau betrachten. Die Gesamtumstände entscheiden darüber, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist oder nicht. Eine fristlose Kündigung muss immer als letztes Mittel verstanden werden, dass sowohl von Arbeitgeber wie Arbeitnehmer nur ausnahmsweise eingesetzt werden kann.

Fristlose Kündigung – das sollten Sie tun bzw. lassen

  • Bleiben Sie ruhig – keine Kurzschlussreaktionen. 
  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf, solange Sie aufgeregt sind. Am besten überlassen Sie die Kontaktaufnahme sowieso einem Anwalt. Oft verschlechtert ein direkter Kontakt mit unbedachten Worten die Möglichkeit einer Einigung im Kündigungsschutzprozess.
  • Kündigungen enthalten in der Regel keine Begründung. Das ist zulässig. Das Unternehmen muss dem gekündigten Mitarbeiter die Gründe nur auf Verlangen schriftlich mitteilen. Am besten überlassen Sie das Nachfragen Ihrem Anwalt, damit Ihre Frist in der Zwischenzeit nicht abläuft.
  • Suchen Sie sich umgehend einen Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist. Sie haben nur drei Wochen Zeit, sich gegen die Kündigung zu wehren. Danach verlieren Sie alle Rechte an Ihrem Arbeitsplatz.
  • Eine fristlose Kündigung ist in Deutschland sehr schwer durchzusetzen. Die Prüfung durch einen Anwalt lohnt sich fast immer.
  • Selbst wenn Sie bei dem Unternehmen nicht mehr arbeiten wollen, lohnt es sich oft, gegen die Kündigung vorzugehen. Firmen zahlen häufig eine gute Abfindung, um die Risiken in einem Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

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