Düsseldorfer Tabelle 2020

Düsseldorfer Tabelle 2020 - Rechtsanwälte für Familienrecht in Rastatt und Bühl
Düsseldorfer Tabelle 2020 - das steht den Kindern jetzt zu

Der Raum Bühl, Baden und Rastatt erfreut sich vieler Familien, die hier leben! Doch leider gibt es auch Trennungskinder. Deren alleinerziehende Elternteile werden seit dem 1. Januar 2020 etwas entlastet. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle sorgt für eine spürbare Erhöhung der Unterhaltsbeträge.

Was genau ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wird alle ein bis zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie stellt eine weithin anerkannte Leitlinie dar, an der sich die Gerichte bei der Festsetzung des Unterhaltes orientieren. Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft besitzt, sondern lediglich einen Rahmen zur Ermittlung des zu zahlenden Unterhaltes bildet. 

Es ist also nicht so, dass die Düsseldorfer Tabelle ein universal gültiges Nachschlagewerk darstellt. Der individuell zutreffende Unterhalt kann daher nur mittels einer relativ umfangreichen Rechnung z. B. durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht ermittelt werden.


Kompetenz im Familienrecht

Rechtsanwältin Daniela Pergola - Fachanwältin für Familienrecht
Daniela Pergola - Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Daniela Pergola ist als Fachanwältin für Familienrecht unser Profi in allen Fragen zu Unterhalt, Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsberechnung. Daneben haben noch mehrere Anwälte unserer Kanzlei ihren Schwerpunkt im Familienrecht. In unseren Kanzleien in Rastatt und Bühl erwartet Sie daher eine kompetente und engagierte Beratung in allen Fragen zu diesem Rechtsgebiet.

 

Kanzlei Christopher Müller & Kollegen

Rechtsanwälte • Fachanwälte

Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922

 


Was gilt in Rastatt und Bühl?

Neben der bekannten Düsseldorfer Tabelle können die einzelnen Oberlandesgerichte der Länder ihre eigenen Regelungen zur Festlegung der Unterhaltszahlungen festlegen. So erstellen die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte regelmäßig die Süddeutschen Leitlinien (SüdL), die dann auch in Rastatt und Bühl verwendet werden. In die Süddeutschen Leitlinien ist die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage eingearbeitet. Diese Übersicht stellt in der Region Baden/Rastatt/Bühl daher eine bessere Orientierungshilfe als die Düsseldorfer Tabelle dar. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht in der Region arbeiten aus diesem Grund ebenfalls mit den Süddeutschen Leitlinien.

Die Fassung mit Stand zum 1.1.2020 finden Sie hier:  Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) 

Wer legt den Mindestunterhalt fest?

Mindestunterhalt - Rechtsanwälte für Unterhalt in Rastat und Bühl
Der Mindestunterhalt wird regelmäßig aktualisiert

Als Grundlage der Düsseldorfer Tabelle dient die Mindestunterhaltsverordnung. Hier werden per Gesetz die Mindestbeträge festgelegt, die einem Kind als Unterhalt zustehen. 

Auf der Basis der in der Verordnung festgelegten Mindestsätze wird dann die Düsseldorfer Tabelle erstellt. 

 

Die Mindestunterhaltsverordnung wird vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in regelmäßigen Abständen aktualisiert und veröffentlicht. Nach der Aktualisierung der Verordnung vom 12. September 2019 steigt der Mindestunterhalt in zwei Stufen - einmal zum 1.1.2020 und dann ein weiteres Mal zum 1.1.2021. Damit ist bereits heute festgelegt, dass es zum Jahresbeginn 2021 wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle geben wird, die sich daran orientiert.

Was ändert sich in 2020?

Zu Jahresanfang 2020 wurde die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf wieder aktualisiert. Seit dem 1. Januar 2020 haben sich damit die Beträge zum Mindestunterhalt, die Bedarfssätze und der Selbstbehalt geändert.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt?

In der Düsseldorfer Tabelle gibt es drei Altersstufen, die die Höhe des Mindestunterhalts festlegen. Das heißt ab dem 1. Januar 2020 gilt:

  1. Die 1. Altersstufe (bis einschließlich des sechsten Lebensjahres) wird mit 369 Euro statt wie bisher 354 Euro angesetzt.
  2. In der 2. Altersstufe, die durch das Alter vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres abgegrenzt ist, steigt der Betrag von bisher 406 Euro auf 424 Euro.
  3. Das 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren, stellt die 3. Altersstufe dar. Hier wurde der monatliche Betrag von 476 Euro auf 497 Euro angehoben.

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Was ist der Bedarfssatz?

Rechtsanwälte für Kindesunterhalt in Rastatt und Bühl
Der Bedarfssatz bestimmt den Unterhalt

Eine weitere Änderung ergibt sich bei den Bedarfssätzen. Unter Bedarfsatz versteht man die Geldsumme, die Kinder nach Vorgabe des Bundesministeriums für Forschung und Bildung monatlich benötigen. Dazu zählen Lebenshaltungskosten wie z. B. Kleidung oder Essen und Kosten für die Ausbildung wie Lehrbücher und Fahrtkosten. Aus dem Bedarf ergeben sich die monatlichen Zahlungen für den Unterhalt. Diese sind entsprechend des Einkommens des Zahlungspflichtigen gestaffelt.

 

Der oben beschriebene Mindestunterhalt gilt bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.900 Euro (Einkommensgruppe 1) des Zahlungspflichtigen. Der zu zahlende Unterhalt steigt proportional mit höherem Nettogehalt, wenn es mehr als 1.900 Euro beträgt (Einkommensgruppe 2-10). Die entsprechenden Abstufungen können Sie der Tabelle entnehmen. Die Erhöhungen betragen in den Einkommensgruppen zwei bis fünf jeweils 5 Prozent und von der sechsten bis zur zehnten Einkommensgruppe 8 Prozent. Bei oberen Einkommensgruppen mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 5.501 Euro netto werden die Unterhaltszahlungen nach den Umständen im Einzelfall entschieden. 

Wie wird der Selbstbehalt bestimmt?

Aus der finanziellen Verantwortung gegenüber den eigenen Kindern können sich also erhebliche Kosten für unterhaltspflichtige Elternteile ergeben. Damit die Betroffenen dadurch nicht selbst unter ein Existenzminimum sinken, wird ein sogenannter Selbstbehalt festgelegt. Unter diesen Betrag darf das verbleibende Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht fallen. Auch der Selbstbehalt steigt mit zunehmendem Einkommen.

 

Daneben gibt es einen sogenannten Bedarfskontrollbetrag. Dieser Bedarfskontrollbetrag soll sicherstellen, dass der Unterhaltsempfänger nicht bessergestellt wird, als der Zahlungspflichtige und darf beim Selbstbehalt nicht unterschritten werden. Für den Mindestunterhalt existiert kein Bedarfskontrollbetrag. Hier kommt lediglich der reine Selbstbehalt zur Anwendung.

 

Auch beim Selbstbehalt ergeben sich durch die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle in 2020 neue Grenzwerte. Die Beträge für den Selbstbehalt wurden zum ersten Mal seit 2015 deutlich angehoben. Wie hoch der Selbstbehalt für den Zahlungspflichtigen ist, hängt u. a. vom Empfänger der Unterhaltsleistung ab. Je schutzbedürftiger der Unterhaltsempfänger ist, desto niedriger ist der Betrag, den der Zahlungspflichtige für sich selbst behalten kann.

 

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen mehreren Empfängergruppen. So ergibt sich beispielsweise bei minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt für den Zahlungspflichtigen von 1.160 Euro (bisher 1.080 Euro).

Ein anderes Kriterium für den Selbstbehalt ist die Frage, ob der Zahlungspflichtige erwerbstätig ist. Ist dies nicht der Fall, ist auch sein Selbstbehalt geringer. 

Was gilt für volljährige Kinder?

Die Unterhaltspflicht endet nicht zwingend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern kann auch bei Aufnahme eines Studiums des unterhaltspflichtigen Kindes fortbestehen. Für diese Fälle gilt seit dem 1. Januar 2020 der Bedarfssatz von 530 Euro (früher 527 Euro) für ein volljähriges Kind.

Ein höherer Betrag wird fällig, sollte das Kind während des Studiums nicht bei einem Elternteil wohnen. Hier findet das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Anwendung. Der Unterhalt für diese Empfänger steigt dann von 735 Euro, einschließlich einer Warmmiete von 375 Euro, auf 860 Euro pro Monat.


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Was gilt in Sonderfällen?

Bei sehr vielen Kindern ergeben sich Situationen, die sich nicht durch eine standardisierte Tabelle abbilden lassen.  Für diese individuellen Fälle werden die Beträge der Düsseldorfer Tabelle durch Mehr- und Sonderbedarf ergänzt. 

 

Unter dem Mehrbedarf verstehen Rechtsanwälte folgendes: 

"Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist"  (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07). Beispiele hierfür sind Kosten für eine Privatschule, ein längerer Auslandsaufenthalt oder Mehrkosten bei Behinderung des Kindes.

 

Der Sonderbedarf stellt dagegen in der Regel einmalige Kosten dar. Es handelt sich um eine Sondersituation die entsprechende Kosten verursacht. Hierzu zählen Anwälte z. B. unvorhergesehene Krankheitskosten des Kindes, Erstausstattung eines Neugeborenen oder eine kieferorthopädische Behandlung.


Kindesunterhalt - Kanzlei Christopher Müller & Kollegen in Rastatt und Bühl
Rechtsanwalt Christopher Müller

Tipp vom Rechtsanwalt

 

Unterhalt steht einem Antragsteller in der Regel erst ab dem Monat der Einforderung zu! Weiter rückwirkend können Sie Unterhalt nur in Ausnahmefällen einklagen. Deshalb:

Reichen Sie umgehend einen Antrag auf Unterhalt ein, wenn es die Situation erfordert!  


Müssen Arbeitslose auch Unterhalt bezahlen?

Die Gerichte bewerten nicht nur das tatsächliche Einkommen bei der Festlegung des Unterhalts. Auch die reine Möglichkeit ein Einkommen zu erzielen, kann unter Umständen in die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung einfließen.

 

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg (10 UF 139/17) vom 27.06.2019 wurde festgestellt, das ein Einkommen eines Unterhaltspflichtigen auch fiktiv festgelegt werden kann! Dies geschieht dann, wenn der Verdacht besteht, dass er durch seine beruflichen Fähigkeiten ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte, dies aber aus Bequemlichkeit o.ä. nicht realisiert.

In diesem Fall wurde entschieden, dass der Mindestlohn zur Bemessung des Unterhaltes nicht herangezogen werden kann. Zwar war die betreffende Person Hartz-IV (SGB II) Empfänger, könnte aber eine zumutbare, seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit aufnehmen und damit ein höheres Gehalt erzielen. Da das Kindeswohl bei Gerichten an vorderster Stelle steht, wurden die Unterhaltszahlungen in diesem Fall anteilig an das entsprechende, fiktive Einkommen angepasst.

So können wir Ihnen helfen

Wie aus den Darstellungen zur Düsseldorfer Tabelle 2020 leicht ersichtlich, ist die Berechnung des richtigen Unterhalts auch für Rechtsanwälte für Familienrecht eine arbeitsintensives Unterfangen. Gerne erstellen unsere Anwälte in Rastatt oder Bühl die Berechnung für Sie oder aktualisieren die Werte entsprechend der aktuellen Düsseldorfer Tabelle/Süddeutschen Leitlinien. Damit stellen wir sicher, dass Sie das erhalten, was Ihnen zusteht, bzw. dass Sie nicht zu viel bezahlen.


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