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Überstunden und deren Vergütung führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Was darf der Chef verlangen und welche Klauseln im Arbeitsvertrag gehen zu weit? Muss ich (in Notfällen) Überstunden leisten und steht mir ein Überstundenzuschlag zu? Wie steht es mit dem Nachweis von Überstunden und gibt es Ausschlussfristen? Diese Fragen und mehr klären wir als Rechtsanwälte für Sie!
Rechtsanwalt Christopher Müller hat seinen Schwerpunkt seit über 10 Jahren im Arbeitsrecht. Regelmäßig berät er Mandanten zu Überstunden und Mehrarbeit. Wir garantieren Ihnen daher eine kompetente und engagierte Beratung zum Thema Überstunden.
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Arbeitsrecht • Überstunden
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Um diese Frage zu beantworten, ist zuerst der Arbeits- oder Tarifvertrag zu prüfen. Wenn hier keine besondere Vereinbarung zu Überstunden getroffen ist, darf der Arbeitgeber in der Regel keine Mehrarbeit verlangen. Sollte der Vertrag eine entsprechende Klausel enthalten, ist noch nicht sicher, ob sie wirksam ist. Häufig sehen wir als Anwälte in Arbeitsverträgen Klauseln, die unwirksam sind, da sie zu ungenau formuliert wurden oder über das erlaubte Maß hinausgehen. Um sicherzugehen, ob die Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, sollten Sie diese von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Wenn Überstunden jedoch im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart sind, darf der Chef die extra Zeit auch einfordern.
In Ausnahmesituationen, die vom Arbeitgeber nicht vorhergesehen werden konnten, können auch dann Überstunden verlangt werden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Beispiele dafür wären eine Überschwemmung, Krankheitswelle oder ein Brand im Gebäude.
Konkret kann ein Arbeitgeber also in folgenden Fällen Überstunden verlangen:
Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser den Überstunden zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen eines Notfalls angeordnet wurden.
Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die die Bezahlung von Überstunden konkret regelt. Wenn eine entsprechende Regelung existiert, findet sich diese Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Ob eine Vergütung für Überstunden verlangt werden kann, richtet sich auch nach dem persönlichen Einkommen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass Arbeitnehmer deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht automatisch eine Bezahlung für Überstunden verlangen können. Auch leitende Angestellte, Geschäftsführer und Prokuristen unterliegen nicht dem Arbeitszeitgesetz und können daher in der Regel keinen finanziellen Ausgleich für Überstunden fordern.
Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer mit geringem Einkommen bei Überstunden durchaus eine entsprechende Bezahlung erwarten. Dies ergibt sich auch aus § 612 BGB, wonach eine Vergütung dann als vereinbart gilt, wenn sie üblicherweise nur gegen eine entsprechende Bezahlung geleistet wird.
Statt einer Vergütung kann auch ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden erfolgen. Dies geht aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer zugestimmt hat. Es muss also entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart worden sein oder durch eine entsprechende individuelle Absprache festgehalten werden. Eine betriebliche Gleitzeitregelung ist ein Beispiel für Freizeitausgleich von Überstunden. Falls keine derartige Vereinbarung existiert, müssen Überstunden durch Geld entlohnt werden und können nicht durch bezahlte Freistellung ausgeglichen werden.
In den meisten Fällen beinhalten Arbeitsverträge Klauseln zu Überstunden. Die Arbeitsgerichte haben dazu bereits sehr viele Entscheidungen getroffen und eine ganze Anzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Durch die Vielzahl der möglichen Formulierungen, lassen sich hier keine allgemeingültigen Aussagen zur Wirksamkeit treffen. Ob die Klausel in Ihrem speziellen Arbeitsvertrag gültig ist, klären wir für Sie gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung.
Hier zwei Beispiele zu Klauseln, über welche die Gerichte bereits entschieden haben:
Grundsätzlich muss eine Klausel transparent sein und angemessene Vereinbarungen enthalten. Es muss für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein, in welchem Umfang er Überstunden zu leisten hat. Darüber hinaus darf ein vernünftiges Maß an geforderten Überstunden nicht überschritten werden. Ob die Anzahl der geforderten Arbeitsstunden angemessen ist, ersehen Anwälte u. a. aus dem Monatsgehalt und der Branchenüblichkeit.
Auch wenn die Idee eines Überstundenzuschlags für viele sehr interessant erscheint, existiert dies doch in der Realität sehr selten. Nur wenige Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Zuschlag.
Das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Zuschlag vor. Auch sonst gibt es keine gesetzlichen Regelungen für einen Überstundenzuschlag. Das ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschlag nicht existiert, hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits vor einiger Zeit festgehalten (BAG 5 AZR 362/16).
Falls Arbeitnehmer ein Zuschlag für Überstunden erhalten, ist dies meistens im Tarifvertrag geregelt. Je nach Zeit und Anzahl der Überstunden kann ein Zuschlag im Tarifvertrag bis zu 40 % des vereinbarten Lohns betragen. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sind beispielsweise Zuschläge zwischen 15 und 30 % vereinbart. Nur in seltenen Ausnahmefällen sind Überstundenzuschläge auch in Arbeitsverträgen vereinbart.
Wenn weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag ein Zuschlag vorgesehen ist, steht Arbeitnehmern als Ausgleich für geleistete Überstunden, wie auch bei der Sonntagsarbeit, lediglich der normale Stundenlohn zu.
Als Rechtsanwälte sehen wir es immer wieder: In der Praxis ist es häufig ein großes Problem für Arbeitnehmer, die geleisteten Überstunden zu beweisen. Grundsätzlich werden nur diejenigen Überstunden vergütet, die entweder vom Arbeitgeber angeordnet oder stillschweigend geduldet wurden. Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich daher dringend, ein entsprechendes Nachweisheft zu führen. Alle Überstunden sollten sorgfältig notiert werden.
Als Rechtsanwälte empfehlen wir Ihnen, folgende Informationen festzuhalten:
Idealerweise lassen Sie sich Ihre Überstunden vom Vorgesetzten abzeichnen. Bedenken Sie, dass Sie im Bedarfsfall auch beweisen müssen, dass ihr Vorgesetzter die Überstunden geduldet hat. Es muss klar erkenntlich sein, dass er von Ihrer Mehrarbeit gewusst hat. Wenn er nichts davon wissen konnte, können Sie auch keine Bezahlung erwarten. Für freiwillige Überstunden, die dem Chef nicht bekannt waren, gibt es keinen Lohnanspruch.
Schließlich muss ein Arbeitnehmer auch noch darlegen, warum es nicht möglich war, die erforderliche Arbeit innerhalb der normalen Arbeitszeit zu bewältigen.
Die Forderung für einen finanziellen Ausgleich von Überstunden, ist für Arbeitnehmer aus den genannten Gründen oft sehr schwierig durchzusetzen. Umso wichtiger ist die Einschaltung eines kompetenten Rechtsanwalts für Arbeitsrecht, der den Anspruch unterstützt. Gerne beraten wir Sie dazu in unseren Kanzleien in Rastatt und Bühl.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten eine Regelung, dass alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Dies bezieht sich dann auch auf die Überstunden. Es nützt Ihnen also nichts, über ein Jahr sorgfältig alle Überstunden zu notieren. Selbst wenn Ihr Chef davon wusste und Sie das auch beweisen können, verfallen Ihre Ansprüche nach drei Monaten. Kürzer als drei Monate darf einer Ausschlussfrist laut Bundesarbeitsgericht nicht sein.
Daraus ergibt sich, dass Sie Ihre Überstunden spätestens nach drei Monaten bei Ihrem Chef zum Ausgleich anmelden müssen. In manchen Fällen fordert die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sogar eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten. Im Zweifel beraten wir Sie als Rechtsanwälte gerne in unseren Kanzleien in Rastatt oder Bühl und stellen sicher, dass Ihre Ansprüche nicht verfallen.
Verschiedene Schutzgesetze in Deutschland regulieren Überstunden für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören
Wenn ein Anspruch auf die Vergütung von Überstunden besteht, muss der Arbeitgeber diese spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlen. Häufig ergibt sich dadurch jedoch ein erheblicher Steuernachteil für den Arbeitnehmer. Beachten Sie, dass Sie durch das höhere Einkommen in eine ungünstigere Steuereinstufung geraten können. Im schlimmsten Fall kann es sein, dass Sie netto weniger verdienen, als wenn Sie sich die Überstunden nicht ausbezahlen lassen. Es ist daher immer sinnvoll zu prüfen, ob man mit dem Arbeitgeber nicht besser einen Freizeitausgleich vereinbart.
Tipp vom Rechtsanwalt: Besondere Vorsicht ist für Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung bei der sogenannten "Ausgleichsquittung" geboten. Häufig wird eine derartige Ausgleichsquittung dem Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Unterschrift vorgelegt. Je nach Formulierung bestätigt er damit, dass ihm keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber mehr zustehen. Bei Unterschrift gehen damit unter Umständen auch die Ansprüche auf den Ausgleich von Überstunden verloren.
Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie kompetent zu Überstunden und Arbeitszeit. Wir sagen Ihnen genau, was Ihnen zusteht und wie Sie Ihre Ansprüche sichern. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und rufen Sie uns an:
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