Kinderbetreuung wegen Corona - das gilt für Arbeitnehmer

Kinderbetreuung- was dürfen Arbeitnehmer? Rechtsanwälte in Rastatt
Kitas und Schulen geschlossen - was können Arbeitnehmer tun?

Da die Schulen und Kitas wegen der Corona-Pandemie weitgehend geschlossen sind, stehen viele Arbeitnehmer vor einem großen Problem. Insbesondere wenn erwartet wird, dass sie weiter zur Arbeit kommen, stellt sich die Frage, wohin mit den Kindern? Welche Rechte haben Sie als Eltern und Arbeitnehmer? Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet und wie hilft der Staat?


Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl – Kanzlei Christopher Müller und Kollegen
Rechtsanwalt Christopher Müller

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Kinderbetreuung und Arbeitsrecht - was ist erlaubt?

In normalen Zeiten ist die Sache klar geregelt: Je nach Arbeitsvertrag haben Arbeitnehmer eine Anzahl von Tagen, die sie darauf verwenden können, ihr krankes Kind zu pflegen. Pro Kind und Elternteil sieht das Gesetz dafür zehn Tage pro Jahr vor. Alleinerziehende dürfen 20 Tage zu Hause bleiben, wenn sie ein Kind haben und dieses krank ist.

 

Dieses System trifft allerdings dann nicht zu, wenn nur die Schule geschlossen wird, das Kind aber nicht krank ist. Rechtsanwälte beziehen sich hier auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Man hat als Arbeitnehmer auch Anspruch auf Gehalt, wenn man unverschuldet nicht zur Arbeit kommen kann, weil man sich zum Beispiel um sein Kind kümmern muss. Es handelt sich dann um einen persönlichen Verhinderungsgrund. Dies gilt nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". Anwälte verstehen darunter in der Regel einige Tage, wobei fünf Tage noch als angemessen gelten dürften.

 

Wenn dieser Zeitraum überschritten wird, hat man als Arbeitnehmer weiter ein Leistungsverweigerungsrecht, da es unzumutbar ist, die Kinder unbetreut zu Hause zu lassen. Man muss die Arbeitsleistung zwar nicht mehr erbringen, ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht aber nicht mehr.

 

In jedem Fall müssen Arbeitnehmer den Chef umgehend von der Situation in Kenntnis setzen. Dies gilt grundsätzlich bei einem Fernbleiben von der Arbeit und damit auch, wenn man sich um seine Kinder kümmern muss. Andernfalls riskiert man mindestens eine Abmahnung und in besonderen Fällen sogar eine Kündigung.


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Was wird aktuell von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt?

Aufgrund der besonderen Situation hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Arbeitgeber aufgerufen, zusammen mit den Beschäftigten großzügige Lösungen zu erarbeiten, bevor Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Folgende Beispiele hat er dafür als Übergangslösungen vorgeschlagen:

  • Wo immer möglich, sollen die Arbeitgeber Homeoffice anbieten
  • Den Arbeitgebern wird nahegelegt, flexible Arbeitszeiten einzuführen
  • Die Arbeitnehmer sind gehalten, Überstunden abzubauen und Urlaub zu nehmen

Es wird also auch von den Arbeitnehmern verlangt, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Betreuungsproblem ohne staatliche Eingriffe zu lösen. Allen Beteiligten ist klar, dass es sich hierbei nur um kurzfristige Übergangslösungen handeln kann. Langfristig lässt sich das Problem nicht mit Überstundenabbau und Urlaub in den Griff bekommen.

Wann erhält man eine Entschädigung wegen der Corona-Krise?

Am 27. März 2020 hat die Bundesregierung ein Gesetz erlassen, welches werktätige Eltern unterstützen soll. Demnach steht Eltern unter bestimmten Bedingungen eine staatliche Entschädigung zu, wenn sie durch die Schulschließungen nicht zur Arbeit gehen können. Um die Unterstützung zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Betroffenen sind in einem Arbeitsverhältnis und für mindestens ein Kind sorgeberechtigt. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert, bzw. besonders auf Hilfe angewiesen sein.
  • Es ist keine andere, zumutbare Betreuung möglich (z. B. zweiter Elternteil, Notbetreuung in Kitas und Schulen). Die Großeltern müssen nicht zur Betreuung ihrer Enkel herangezogen werden, da sie als Risikogruppe gelten.
    Hier sind auch Paare angesprochen, die beide nicht im Home-Office arbeiten können und auch keinen Anspruch auf Notbetreuung haben.
  • Falls Arbeitszeitguthaben vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschöpft werden.
  • Es wird kein Kurzarbeitergeld bezahlt. Dieses würde der Entschädigung vorgehen bzw. sie ersetzen.

Wenn der Arbeitgeber Home-Office für Sie zulässt, wird der Anspruch auf Entschädigung auch durch Anwälte kaum zu begründen sein. Eine denkbare Ausnahme wäre vielleicht eine alleinerziehende Person mit drei oder mehr Kindern. Durch die Betreuungsbelastung ist ein funktionierendes Home-Office in diesem Fall schwer vorstellbar. 

Wie hoch ist die Entschädigung für den Verdienstausfall?

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem regulären Verdienst. Es werden 67% des Nettoeinkommens als Entschädigung gewährt. 

Allerdings ist die Unterstützung nach oben begrenzt. Monatlich werden nicht mehr als 2.016 € unter den genannten Bedingungen an Entschädigung ausbezahlt.

 

Auch Selbstständige haben Anspruch auf eine Entschädigungsleistung, falls sie wegen der Schul- und Kitaschliessung in ihrer Arbeitsleistung beeinträchtigt sind. Allerdings müssen Sie den Antrag mangels eines Arbeitgebers selbst stellen.

 

Wenn Sie sich nicht sicher ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist, lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten. Unsere Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl kennen sich aus und und setzen Ihren Anspruch bei Bedarf auch gerichtlich durch. 

Wie lange erhält man die Entschädigung für den Verdienstausfall?

Rechtsanwälte für Entschädigung wegen Verdienstausfall in Rastatt und Bühl
Entschädigung - aber wie lange?

Vorläufig ist die Dauer dieser Zahlungen auf sechs Wochen beschränkt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn die Situation weiter andauert. 

 

Die Möglichkeit diese Sonderentschädigung zu erhalten, ist derzeit bis zum Ende des Jahres 2020 befristet. Derzeit steht zu hoffen, dass dieser Zeitraum für die Bewältigung der Corona-Krise ausreichend ist.

 

Hinweis vom Anwalt: Die Entschädigung kann nicht für die Zeiten beansprucht werden, in denen die Schule oder die Kindertagesstätte sowieso geschlossen wären. Dies gilt also zum Beispiel für die Osterferien. 

Wo beantrage ich die Entschädigung für die Kinderbetreuung?

Glücklicherweise muss man sich nicht an ein Amt wenden und viele Formulare ausfüllen, um die Entschädigung für den Verdienstausfall zu beantragen. Sollte man nicht zur Arbeit kommen, weil die Kinder Betreuung benötigen, übernimmt der Arbeitgeber die Entschädigungszahlungen an den Mitarbeiter. Das Unternehmen stellt anschließend einen Antrag auf Erstattung bei der entsprechenden Landesbehörde.

Kann die Kita weiter Elternbeiträge verlangen?

Besonders ärgerlich: Theoretisch könnte die Kita trotz Schließung weiter Gebühren verlangen. Allerdings hat das Land Baden-Württemberg € 100 Millionen bereitgestellt, um den Gebührenverzicht von Kitas zu ermöglichen. 

 

Rastatt und Baden-Baden haben beispielsweise entschieden, dass im April 2019 keine Gebühren für Kitas, Mittagessen an den Ganztagesschulen und die Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule verlangt werden. Nur falls die Eltern die Notfallbetreuung beanspruchen, fällt eine Gebühr an. 

 

Obwohl die Schließung der Schulen und Kitas in Rastatt und Baden-Baden vorerst nur bis zum 19. April angeordnet ist, werden die Gebühren für den gesamten Monat erlassen. Damit sollen die Tage ausgeglichen werden, an denen im März bereits die Kitas geschlossen waren, obwohl der Monat März komplett berechnet wurde. Das ist auch aus anwaltlicher Sicht ein faires Vorgehen.

 

Gleiches gilt in Rastatt übrigens auch für die Musikschule und die städtischen Sporthallen.


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