Blitzer anzünden ist keine Brandstiftung

Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl - Christopher Müller & Kollegen

...aber teuer wird es trotzdem! Das Oberlandesgericht Braunschweig ist der Ansicht, dass ein Blitzer keine "technische Einrichtung" im Sinne des Gesetzes ist. Dadurch handelt es sich auch nur um Sachbeschädigung und nicht um Brandstiftung, wenn man ein solches Gerät anzündet. Gut für einen Angeklagten, der dieses Deliktes für schuldig befunden wurde.    

Auf frischer Tat ertappt

Aus Angst vor Strafe und der Sorge, seine Fahrerlaubnis zu verlieren, griff ein Mann zu einer recht ungewöhnlichen Methode der Strafvereitelung. Weil er in einer Tempo-70-Zone mit 107km/h geblitzt worden war, beschloss er kurzerhand, die entsprechende Radarfalle anzuzünden.

 

In einer Nacht- und Nebelaktion gelang es ihm zwar, zusammen mit seinem Bruder und seiner Verlobten die Messanlage tatsächlich in Brand zu setzen. Dabei wurde ein Teil der Radarfalle zerstört. Er hatte allerdings nicht bedacht, dass ein an der Radarfalle angebrachter Schlagarm die nächste Polizeistation alarmierte. Als er sich gerade mit seinen Komplizen vom Tatort entfernen wollte, griff die Polizei zu und stellte auch gleich die zur Tat verwendete Trittleiter, ein Feuerzeug und ein Bettlaken sicher.

Radarfalle ist keine technische Einrichtung im Sinne des Gesetzes

Das Amtsgericht Clausthal-Zellenfeld verurteilte den Raser hierauf wegen Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis.

In der anschließenden Revision hob das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 1 Ss 6/13) die folgenschwere Verurteilung wegen Brandstiftung auf und bewertete die Tat als einfache Sachbeschädigung. In § 306 stellt das Strafgesetzbuch das Inbrandsetzen bestimmter Gegenstände, darunter auch technischer Einrichtungen, als Brandstiftung unter Strafe.

 

Die Braunschweiger Richter gingen jedoch davon aus, dass eine Radarfalle nicht unter den Begriff der technischen Einrichtung falle. Zudem sei die Blitzeranlage auch kein Gegenstand, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt sei. Damit war auch der Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nicht gegeben.

Billig wird es trotzdem nicht

Gleich, wie die Angelegenheit ausgeht, billig wird sie für den Mann jedenfalls nicht. Allein der Sachschaden an der Radarfalle beträgt rund €40.000. Der Raser hätte sich jede Menge Ärger und Geld sparen können, hätte er seinen Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit einfach akzeptiert - der hätte ihn nämlich um die €120 gekostet.

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