Hitze im Büro - das ist Ihr Recht

Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Hitze im Büro

Dieser Sommer hat es mal wieder in sich. Über 30°C im Schatten werden immer häufiger gemessen. Wohl dem, der seine Zeit in der Eisdiele oder am Baggersee genießen kann. Wie aber steht es mit dem Rest von uns, die ihre Tage normalerweise in der Firma verbringen? Bis zu welcher Temperatur ist die Arbeit zumutbar und was sagt das deutsche Arbeitsrecht? Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Wie ist die Rechtslage?

Jeder Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch darauf, dass er im Büro vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Dies ist in § 618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches klar geregelt. Diese allgemeine Regel wird durch die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur weiter konkretisiert. In diesen Verordnungen werden genaue Temperaturbereiche festgelegt und entsprechende Maßnahmen empfohlen.

Zu beachten ist, dass die genannten Temperaturen sich immer auf den Innenraum des Büros beziehen. Die Außentemperatur spielt keine Rolle.


 Christopher Müller, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl
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Zwischen 26°C und 30°C muss man meist schwitzen

Im noch einigermaßen erträglichen Bereich bis 30°C muss der Arbeitgeber noch keine Maßnahmen ergreifen. Ab 26°C "sollte" er dies allerdings tun. Geregelt wird das in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten -  Raumtemperatur. Dort wird festgehalten, dass es bereits ab einer Temperatur von +26°C in einzelnen Fällen zu einer Gesundheitsgefährdung kommen kann. Dies gilt beispielsweise, wenn schwere körperliche Arbeit zu leisten ist, Schutzbekleidung getragen werden muss oder für besonders schutzbedürftige Personen. Anwälte verstehen darunter z. B. Schwangere, Jugendliche, stillende Mütter oder ältere Mitarbeiter. 

 

Auch bereits im gemäßigten Temperaturbereich kann sich der Chef also haftbar machen, wenn er auf Beschwerden schutzbedürftiger Personen nicht reagiert. Für die meisten Arbeitnehmer heißt es unter 30° jedoch kühlen Kopf bewahren und eigene Maßnahmen ergreifen (Ventilator, kalte Getränke, leichte Kleidung).

Ab 30°C ist die Temperatur Chefsache

Wenn die Temperatur die 30°C Marke überschreitet, wird die Temperatur zur Chefsache. Jetzt ist der Arbeitgeber gefragt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings hat er hierbei einen erheblichen Spielraum. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten empfehlen einige Maßnahmen, wie z. B.:

  • verstärkte Nutzung von Lüftungseinrichtung (Nachtauskühlung)
  • Maschinen und elektrische Geräte nur bei Bedarf einschalten
  • morgendliche Lüftung, um die Räume vorzukühlen
  • Gleitzeitregeln (Arbeitszeiten in kühlere Stunden verlegen)
  • Bekleidungsregeln lockern
  • kühle Getränke bereitstellen

Die entsprechende Verordnung gibt vor, dass zuerst technische Maßnahmen ergriffen werden sollen, bevor über personenbezogene Lösungen nachgedacht wird. Dies bedeutet, dass z. B. zuerst Ventilatoren angeschafft werden, bevor Gleitzeit in Betracht kommt. Als Anwälte können wir Arbeitgebern nur empfehlen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Nicht zuletzt geht auch die Produktivität bei diesen Temperaturen massiv zurück.

Über 35°C ist Schluss

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei Hitze im Büro – Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Ab 35°C dürfen Sie hier nicht mehr arbeiten

Ab 35 °C ist das Büro -für die Zeit der Temperaturüberschreitung- nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten verbieten dem Arbeitgeber für diesen Fall, den Bereich als Arbeitsraum zu nutzen.

 

Anwälte kennen auch für diesen Temperaturbereich noch Möglichkeiten. Diese sind aber so realitätsfern, dass sie Arbeitgeber nur in sehr extremen Fällen nutzen werden. Die entsprechende Verordnung nennt beispielsweise Luftduschen, Wasserschleier oder Hitzeschutzkleidung. Der normale Arbeitnehmer kann also davon ausgehen, dass ab 35°C Innentemperatur ein Büro nicht mehr zur Arbeit geeignet ist.

Hitzefrei ab 35°C?

Wenn die Temperatur die kritische Grenze von 35°C erreicht, sollten Arbeitnehmer dennoch nicht ohne Abstimmung ihre Sachen packen. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Es gehört zu den Treuepflichten des Arbeitnehmers, nicht ohne Rücksprache den Arbeitsplatz zu verlassen. Dem Arbeitgeber muss die Möglichkeit gegeben werden, die Temperaturen auf ein erträgliches Maß zu senken. Er könnte zum Beispiel in den Baumarkt fahren und eine mobile Klimaanlage kaufen.
  • Wenn die Temperatur unter die kritische Marke fällt, müssen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Wer zu diesem Zeitpunkt die Firma aber verlassen hat, verstößt durch das Fernbleiben gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
  • Der Arbeitgeber könnte durch sein Direktionsrecht einen anderen, kühleren Arbeitsplatz zuweisen. So wäre es beispielsweise zumutbar, wenn für die Hitzeperiode Ablagearbeiten im kühlen Kellerraum durchgeführt werden müssten.

Tipp vom Rechtsanwalt: Auf keinen Fall einfach nach Hause gehen, wenn das Thermometer im Büro 35° anzeigt.  Das kann im schlimmsten Fall zur Kündigung führen. Zuerst mit dem Chef sprechen. Solange die Temperatur 35°C überschreitet, müssen Sie jedoch in diesem Büro nicht arbeiten.

Darf ich selbst etwas gegen die Hitze unternehmen?

Rechtsanwalt bei Hitze im Büro - Arbeitsrecht
Eigener Ventilator? Lieber erst den Chef fragen!

Gerade engagierte Arbeitnehmer kommen oft auf die Idee, selbst Ventilatoren oder sogar mobile Klimageräte mit ins Büro zu bringen. Während dies dem Arbeitgeber eigentlich sehr entgegen kommt, ist es arbeitsrechtlich nicht unbedenklich. Es gibt durchaus Chefs, die auf diese Stromfresser nicht gut zu sprechen sind.

 

Außerdem müssen alle Anlagen, die in Arbeitsstätten betrieben werden, entsprechende Sicherheitsvorschriften einhalten. Ob dies der alte Ventilator, den man zu Hause entbehren kann tatsächlich leistet, ist fraglich.

 

 

Tipp vom Rechtsanwalt: Auch bei positiver Eigeninitiative empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Arbeitgeber, bevor Sie eigene Geräte im Büro aufstellen. Ansonsten droht evtl. sogar eine Abmahnung.

Was droht dem Arbeitgeber?

Eigentlich ist es „sonnenklar“, dass die Produktivität bei Hitze deutlich sinkt. Schon das unternehmerische Interesse müsste jeden Chef also dazu motivieren, vernünftige Arbeitsbedingungen zu schaffen. Wenn der Arbeitgeber die Hitze im Büro ignoriert, begeht er auch eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € belegt werden.

Sollte es dabei zu einer nachweislichen Gesundheitsgefährdung kommen, benötigt der Chef einen guten Anwalt. In besonders schweren Fällen sieht das Strafrecht sogar eine Gefängnisstrafe vor. Jeder Arbeitgeber hat also auch aus rechtlicher Sicht ein großes Interesse, im Büro vernünftige Temperaturen sicherzustellen.


Wie entscheiden die Gerichte?

Krawattenzwang bei der Post

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht-Hitze im Büro, was ist erlaubt?
Kein Krawattenzwang bei Hitze

Obwohl die Krawatte im Geschäftsleben auf dem Rückzug ist, kommt es wegen diesem Kleidungsstück bei Hitze immer wieder gern zum Streit. So verlangte die Post in Ihren Arbeitsverträgen, dass bestimmte männliche Filialmitarbeiter, unabhängig von der Temperatur, eine Krawatte tragen.

 

Ein regionaler Betriebsrat setzte die Abschaffung dieser Regel ab 30°C durch. Die Anwälte der Deutschen Post, suchten nach einem Weg die gelockerten Kleidungsvorschriften zu verhindern und argumentierten, dass nur der Gesamtbetriebsrat eine solche Vereinbarung treffen könnte.

 

Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses gab den Rechtsanwälten des Betriebsrates recht, dass die Vereinbarung zulässig sei und erledigte damit den Krawattenzwang (1 ABR 59/15).

Vermieter ist für Temperatur verantwortlich

In einem Fall aus dem Mietrecht beschwerte sich eine Anwaltskanzlei vergeblich bei ihrem Vermieter über die hohen Innentemperaturen ihres Büros. Durch große Glasflächen heizte sich die Kanzlei im Sommer oft auf über 30°C auf. Auch Sonnenschutz und Lüften brachten keine Verbesserung. Die Rechtsanwälte argumentierten, dass der Bau falsch konzipiert sei und belegten dies durch die Aussage eines Sachverständigen. Das Landgericht Bielefeld gab den Anwälten recht und der Vermieter musste dafür sorgen, dass in den Büros der Anwaltskanzlei vernünftige Temperaturen herrschen (3 O 411/01).

Überhitzter Haftraum

Auch wenn sich die meisten Büroarbeiter hoffentlich nicht so fühlen, die Technischen Regeln für Arbeitsstätten gelten auch für Häftlinge. Ein Strafgefangener beklagte sich über die "tropischen Verhältnisse" in seiner Zelle und verlangte von der Gefängnisleitung Abhilfe, zum Beispiel in Form eines Ventilators. Da diese sich weigerte, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, brachte der Anwalt des Häftlings die Sache vor Gericht.  

 

Mangels entsprechender Vorschriften für Haftanstalten zog das Oberlandesgericht Stuttgart die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Entscheidungsfindung heran. Nachdem ein Arbeitgeber ab 30 °C verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen zur Abkühlung zu ergreifen, gilt dies analog auch für Haftanstalten. (OLG Stuttgart - 4 Ws 38/15).  Nicht nur Büromitarbeiter, sondern auch Häftlinge haben demnach in Deutschland einen rechtlichen Schutz vor zu großer Hitze.


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