Personalgespräch mitschneiden?

Ein Arbeitnehmer wurde zum Personalgespräch einbestellt, weil er Kollegen beleidigt hatte. Der Mann hatte bereits früher in einer E-Mail an Vorgesetzte Kollegen als "Low-Performer" und "Faule Mistkäfer" tituliert und dafür eine Abmahnung erhalten. Um hinterher beweisen zu können, was genau gesprochen wurde, zeichnete er das Gespräch mit seinem Handy auf. Als seine Arbeitgeberin von der heimlichen Aufzeichnung erfuhr, kündigte sie den Mitarbeiter fristlos. Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht in Frankfurt(Az.: 6 Sa 137/17)

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Der Arbeitnehmer argumentierte vor Gericht, dass er nicht wusste, dass das Aufzeichnen von Gesprächen verboten sei. Darüber hinaus lag das Handy offen auf dem Tisch und war auch für seine Gesprächspartner gut sichtbar. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Mitschnitt eines persönlichen Gespräches mit dem Vorgesetzten kann sowohl eine eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung begründen, so das Urteil der Richter. Dabei wurde sogar der grundgesetzlich geschützte Anspruch auf die Entfaltung der Persönlichkeit herangezogen (Art. 2 Abs. 1 GG). Trotz 25 Jahren Betriebszugehörigkeit war die fristlose Kündigung damit rechtmäßig und der Arbeitnehmer verlor seinen Job.

Mitschneiden immer mitteilen

Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema. Vom heimlichen Mitschneiden persönlicher Gespräche ist grundsätzlich abzuraten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gespräch direkt stattfindet oder es sich um ein Telefonat handelt.  Der Gesprächspartner hat einen rechtlich geschützten Anspruch darauf, zu entscheiden in welchem Kreis er bestimmte Aussagen treffen möchte. Auch die Tatsache, dass das Handy in diesem Fall offen auf dem Tisch lag, reicht nicht aus. Wer ein Gespräch mitschneiden will, muss seine Gesprächspartner unmissverständlich vorab darauf hinweisen.

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