Richtig geparkt – trotzdem abgeschleppt?

Eine böse Überraschung erwartete eine Düsseldorferin als sie aus dem Urlaub zurückkehrte. Ihr vorschriftsmäßig geparkter Pkw war abgeschleppt worden. Sie hatte den Wagen im öffentlichen Straßenraum abgestellt und war anschließend in den Urlaub geflogen. Womit sie nicht gerechnet hatte: Bereits am nächsten Tag stellte ein Anwohner genehmigte Halteverbotsschildern auf, um damit Raum für seinen Umzug zu schaffen. 

 

Da die Autobesitzerin erst nach zwei Wochen aus dem Urlaub kam, war das Auto zwischenzeitlich abgeschleppt worden. Der Anwohner hatte nach zweieinhalb Tagen die Initiative ergriffen und das Fahrzeug entfernen lassen. Sie konnte es erst gegen eine Zahlung von 176,98 € wieder von dem Abschleppunternehmer „freikaufen“. Dazu kam ein Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Düsseldorf über eine Verwaltungsgebühr von 62 €.

 


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Die Halterin des Fahrzeugs war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Allerdings erlitt sie mit ihrer Klage sowohl beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, sowie beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Schiffbruch. Beide Instanzen waren der Meinung, dass die Vorwarnzeit ausreichend und zumutbar war. Erst die Revision beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht (BVerwG ) gab dem Anwalt der Klägerin Recht. Das BVerwG stellte klar, dass kostenpflichtiges Abschleppen erst drei volle Tage nach Aufstellen entsprechender Schilder (also am vierten Tag) erfolgen darf. Das kostenpflichtige Abschleppen bereits nach zweieinhalb Tagen war damit unzulässig.

 

Grundsätzlich muss jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich Parksituationen kurzfristig ändern können. Das private Aufstellen von Halteverbotsschildern ist nach entsprechender Genehmigung zulässig und kommt regelmäßig vor. Nach dem aktuellen Richterspruch sollten Autofahrer spätestens alle drei Tage nach ihrem abgestellten Fahrzeug sehen. Andernfalls müssen Sie mit einer entsprechenden Kostenbelastung rechnen. Um sicher zu gehen empfiehlt es sich, bei längerer Abwesenheit das Auto nicht im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.

 

Für das private Aufstellen von Halteverbotsschildern sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Neben der rechtzeitigen Anbringung müssen Datum und Uhrzeit des Umzugs sichtbar sein. Außerdem muss auf der Rückseite des Schildes die Adresse und Telefonnummer des Aufstellers kenntlich gemacht werden. Die Größe und Merkmale des Halteverbotsschildes sind in der Straßenverkehrsordnung festgelegt.

 

BVerwG 3 C 25.16

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